10.11. Unterschriftsbeglaubigungen ( § 14 TP 13 GebG)
10.11.1. Tatbestand
350Dieser Tarifpost unterliegt die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen. Neben Notaren sind insbesondere Legalisatoren (in Tirol und Vorarlberg) zur Beglaubigung von Unterschriften befugt.
351Nicht unter diese Bestimmung fallen Unterschriftenbeglaubigungen von in- und ausländischen Gerichten. Diese sind gebührenpflichtig nach § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 358 ff, insbesondere Rz 369).
352Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen auf Schriften, die an eine eindeutig bezeichnete Behörde oder ein Gericht adressiert und auch nur zur Vorlage bei dieser Behörde oder diesem Gericht bestimmt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung und unterliegen damit keiner Gebühr (zB Firmenbucheingabe, Gesuch um Anmerkung der Rangordnung oder Antragsformular an eine Behörde). Dies gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Behörden oder Gerichte. Vgl. zur gebührenfreien Mitteilung Rz 361.
353Die auf einer Vertragsurkunde angebrachten Beglaubigungsvermerke können selbst dann, wenn die Urkunde mit einer Adressierung an eine Behörde oder ein Gericht versehen wäre, schon rein begrifflich nicht als Mitteilung angesehen werden, weil förmliche Vertragsurkunden von den Vertragsparteien zum Beweis (gegeneinander und gegen Dritte) ausgestellt werden und nicht als "Mitteilung" an die Behörde oder das Gericht.
10.11.2. Höhe der Gebühr
354Die Gebühr beträgt 14,30 Euro pro Bogen, wobei nicht die Bogen der Urkunde insgesamt zählen, sondern nur die Bogen des Beglaubigungsvermerkes, unabhängig davon, auf wie vielen Bogen die beglaubigten Unterschriften erfolgten.
355Werden auf einem Bogen mehrere Unterschriften beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Beglaubigung mit gesonderter Beglaubigungsklausel zu entrichten. Die Beglaubigung mehrerer Unterschriften mit nur einer Beglaubigungsklausel begründet nur einmal die Gebührenpflicht.
10.11.3. Entstehen der Gebührenschuld
356Die Gebührenschuld (siehe Rz 124 ff) entsteht im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson ( § 11 Abs. 1 Z 6 GebG) bzw. bei ausländischen Beurkundungen mit dem amtlichen Gebrauch (siehe Rz 109 ff).
10.11.4. Gebührenschuldner
357Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Beglaubigung erfolgt (siehe Rz 162 ff).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise: | § 14 TP 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 358 ff GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 369 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 361 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 124 ff GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 109 ff § 11 Abs. 1 Z 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 162 ff |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Beglaubigung - Echtheit - Handzeichen - Notar - Beurkundung - Urkundsperson - Legalisator - Unterschrift - Urkunde - Vermerk - Mitteilung - Beglaubigungsklausel - Klausel - Unterzeichnung - amtlicher Gebrauch |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450