AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 9 Höchstgrenzen der Arbeitszeit
Gesetzesmaterialien:
EB IA 303/A BlgNR XXVI. GP
„Zu § 9 Abs. 1 bis 3 AZG:
Gemäß dem Regierungsprogramm wird die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn auf zwölf Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden erhöht (Abs. 1).
In der Aufzählung der Ausnahmen (Abs. 2 und 3) von diesen Grenzen werden alle Bestimmungen gestrichen, die keine Arbeitszeit von mehr als 12 bzw. 60 Stunden zulassen. Auch nach § 7 Abs. 2 war bisher eine Wochenarbeitszeit von mehr als 60 Stunden nicht möglich.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Was regelt § 9 eigenständig, was nicht? | |||
II. | Einzelfragen | |||
A. | Höchstgrenzen der Gesamtarbeitszeit (Abs. 1) | |||
1. | Einzeltagsgrenze | |||
2. | Einzelwochengrenze | |||
3. | Gemeinsames | |||
B. | Höchstgrenze der durchschnittlichen Tagesarbeitszeit? | |||
C. | Höchstgrenze der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Abs. 4) | |||
1. | Inhaltliches zur Durchrechnung | |||
2. | Zu den Ausnahmen |
I. Was regelt § 9 eigenständig, was nicht?
1
§ 9 enthält im Wesentlichen nur zwei eigenständige Regelungen:
Abs. 1 normiert die grundsätzlichen allgemeinen Höchstgrenzen der Gesamtarbeitszeit am Einzeltag und in der Einzelwoche, konkret die Tagesgrenze mit 12 Stunden und die Einzelwochengrenze mit 60 ...