AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 18a Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Straßenbahn-, Oberleitungsomnibus- und Seilbahnunternehmen
Gesetzesmaterialien:
EB RV 591 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 18a samt Überschrift:
Da die Umsetzung der Richtlinie 2005/47/EG eine ganze Reihe von Sonderbestimmungen nur für das Zugpersonal erforderlich macht, wird ein eigener Unterabschnitt 5a für diese Gruppe geschaffen (einschließlich von Bestimmungen über die tägliche Ruhezeit). Dies macht aus systematischen Gründen auch eine Änderung des § 18a samt Überschrift dahingehend notwendig, dass dieser nur mehr für die Arbeitnehmer/innen von Straßenbahnen und Seilbahnen gilt. Für das gesamte Zugspersonal auf Haupt- oder Nebenbahnen, aber auch für jene Arbeitnehmer/innen, die in Haupt- oder Nebenbahnunternehmen sonstige fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben (Fahrdienstleitung, Bauarbeiten an Eisenbahnanlagen während laufendem Betrieb, sowie Be- und Entladetätigkeiten) gilt künftig der Unterabschnitt 5a.“
1
Die beiden Zulassungsermächtigungen in Abs. 1 erfassen alle Arten von Straßenbahn-, Oberleitungsomnibus- und Seilbahnunternehmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 hinsichtlich der dort umschriebenen Arbeitnehmer.
2
Inhaltlich betreffen sie Verkürzungen der täglichen Ruhezeit gegen 1:1-Ruhezeitausgleich.
Eine ähnliche Zulassungsermächtigung findet sich zwar schon in § 12 Abs. 2, doch geht schon jene des § 18a erster Satz insofern weiter, als nur der normale Ruhezeitausgleich und keine weiteren Maßnahmen zur Erholung gegeben werden müssen, wie dies ohne § 18a nach § 12 Abs. 2 zweiter Satz der Fall wäre. Auch die Zeitspanne für den (wie in § 12) unentgeltlichen Ruhezeitausgleich ist mit 21 Tagen länger als die 10 Tage in § 12.
Erheblich weiter reicht § 18a dritter Satz, wonach für höchstens zwei Tage in der Woche tägliche Ruhezeiten von bloß sechs Stunden zugelassen werden können, in diesem Fall aber mit einer verständlicherweise kürzeren Zeitspanne für den (ebenfalls unentgeltlichen) Ruhezeitausgleich. § 12 Abs. 2 ist durch § 18a zur Gänze verdrängt.
Wie in § 12 sind die notwendigen Zeitausgleiche unbezahlt und selbstverständlich auch von vornherein in die Arbeitszeitplanung integrierbar.
3
Besonderer Gründe bedürfen diese Zulassungen nach Abs. 1 nicht, so der klare Wortlaut. Zulassungsinstrument ist hier – anders als bei § 18 – nur der Kollektivvertrag einschließlich einer nach § 1a Z 1 von ihm ermächtigten Betriebsvereinbarung oder einer gegebenenfalls kollektivvertragsersetzenden Betriebsvereinbarung nach § 1a Z 2, doch ist es aktuell rechtlich kaum vorstellbar, dass die Voraussetzungen der Z 1 zutreffen. Formell und in Bezug auf die strukturellen Grenzen der Befugnis gilt alles, was allgemein, insbesondere zu § 1a, ausgeführt wurde. Kollektivvertragliche Zulassungen erstrecken sich auch auf Satzungen.
4
Der nunmehrige Abs. 2 stellt klar, dass für Lenker in Oberleitungsomnibusunternehmen auch die Lenkersonderbestimmungen der § 13c Abs. 1 bis 4 und 14 anzuwenden sind.
Dies betrifft die Ruhepausen- und Nachtarbeitsbestimmungen.