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AZG | Arbeitszeitgesetz
Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

5. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3945-1

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 12a Ausnahmen durch Kollektivvertrag

Franz Schrank

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundsätzliches
13
II.
Inhalt der Kollektivvertragsausnahmen
4

I. Grundsätzliches

1

Diese seit der AZG-Novelle 1997 dem Rechtsbestand angehörende Ermächtigung zu Ausnahmen, die zur Verhinderung wirtschaftlicher Nachteile sowie zur Beschäftigungssicherung erforderlich sind, bringt eine sehr allgemeine neue Dimension in die Ausnahmeermächtigungen und überantwortet diese direkt den kollektivvertragsfähigen Körperschaften. Diese betrifft reine Wirtschaftlichkeits- und Beschäftigungssicherungsgründe für Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe.

Die Wahl des Kollektivvertrages als Regelungsinstrument bringt mit sich, dass die Ausnahmen über einen Einzelbetrieb hinausgehen und ganze Branchen oder Teile solcher erfassen müssen, da dem ArbVG Firmenkollektivverträge grundsätzlich fremd sind (vgl. Schrank/Mazal, Studienbuch Arbeitsrecht4, 18). Vgl. aber den Anlassfall von , LE-AS 24.2.2.Nr.2, wo im Kollektivvertrag für (nur) ein bestimmtes Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Produktion während eines Investitionsprogramms und Neuanläufen von Gießereimaschinen Sonntagsarbeit zugelassen wurde. Die dortigen Rechtsprobleme hingen nach dem Streitgegenstand mit der zu allgemeinen Weitergabe der Befugnis an die Betriebsvereinbarung zusammen.

2

Praktische generelle Bedeutung hat sie bisher aber kaum erlangt (so auch B. Schwarz/Lutz, ARG4, 181, bzw. Lutz/Heilegger, ARG5, die zu § 12a nur ein einziges indirektes Beispiel anführen). Das mag an der fehlenden Einigungsbereitschaft – einen Abschlussanspruch oder eine Zwangsschlichtung gibt es im Kollektivvertragsrecht nicht (Schrank/Mazal, Studienbuch Arbeitsrecht4, 19) – bzw. den mit einer Einigung allenfalls verbundenen Zusatzkosten (um diese ging es bei 9 ObA 150/13v) ebenso zu tun haben wie mit dem möglicherweise nicht so dringenden Bedarf. Die zahlreichen Ausnahmen der ARG-Verordnung tragen letztlich gerade auch wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Sonderbedürfnissen zumindest im Ergebnis ohnedies weitgehend Rechnung.

Eine unmittelbare Folge dieses Befundes ist wohl die per erfolgte Inkraftsetzung eines neuen § 12b, wonach nunmehr direkt der betrieblichen Ebene zusätzliche neue Möglichkeiten für Fälle besonderen Bedarfs eingeräumt sind.

3

Dass auch § 12a im Katalog der Straftatbestände des § 27 Abs. 1 durch fehlende Ausnahme angeführt ist, begründet keine eigenständige Strafbarkeit von Arbeitgebern, da ja nicht sie, sondern die Kollektivvertragsparteien die Ermächtigung überschreiten können, diese aber nicht in § 27 Abs. 1 genannt sind.

Setzen sich Arbeitgeber ohne Deckung im Kollektivvertrag oder einer sonstigen Ausnahme über die Wochenend- oder Feiertagsruhe hinweg, sind sie nach diesen Bestimmungen und nicht nach § 12a strafbar.

II. Inhalt der Kollektivvertragsausnahmen

4

Abs. 2 verlangt die Einzelanführung der zulässigen Arbeiten im Kollektivvertrag und denkt hierbei wohl an Ähnliches wie in der Präzisierungssystematik der ARG-Ausnahmeverordnung, zumal diese Anforderung insofern jener in § 12 Abs. 2 entspricht.

Dies gilt auch für das Erfordernis der Festlegung des für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Zeitausmaßes. Dessen Anführung kann aber nur dort erforderlich sein, wo bzw. soweit sie sachlich Sinn ergibt (was auch durch die insofern sehr zurückhaltende Präzisierungspraxis der ARG-VO bestätigt wird).

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