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AZG | Arbeitszeitgesetz
Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

5. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3945-1

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 12 Ruhezeiten

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien:

EB IA 303/A BlgNR XXVI. GP

„Zu § 12 Abs. 2a und § 26 Abs. 2 AZG:

Derzeit kann der Kollektivvertrag im Bereich des Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbes nur für Vollzeitkräfte in Küche und Service von Saisonbetrieben verkürzte Ruhezeiten vorsehen. Diese Verkürzungen (von elf auf mindestens acht Stunden) sind nach Möglichkeit während der Saison, spätestens jedoch im Anschluss an die Saison, durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen.

Nunmehr soll diese Möglichkeit für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Küche und Service (also auch von Teilzeitkräften und in Nichtsaisonbetrieben) zugelassen werden, wenn sie ‚geteilte Dienste‘ leisten. Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens drei Stunden unterbrochen wird. Damit sollen die in der Branche üblichen Arbeitsspitzen in der Früh und am Abend besser abgedeckt werden können. Der Ausgleich für die Verkürzung der täglichen Ruhezeit soll schon innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit ausgeglichen werden. Die bisherige Regelung für Saisonbetriebe bleibt aber unverändert.

Der Entfall des bisherigen Ruhezeitkontos ist auch bei den Aufzeichnungspflichten (§ 26 Abs. 2a) zu berücksichtigen.

Ein Ausgleich durch längere Pausen wäre hingegen EU-rechtlich nicht möglich, da Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ausdrücklich Ausgleichsruhezeiten fordert.“

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeine tägliche Mindestruhezeit
A.
Wesen der Ruhezeit
16
B.
Ausmaß und Lage
79
II.
Verkürzte tägliche Mindestruhezeiten
A.
Allgemeine kollektivvertragliche Zulassung mit Ausgleichsmaßnahmen (Abs. 2)
1013
B.
Verkürzte Ruhezeit bei Schichtwechsel mit Ruhezeitausgleich (Abs. 2c)
14, 15
C.
Direkte Ruhezeitverkürzung Gastronomie (Abs. 2a)
15a15g
III.
Verlängerte tägliche Mindestruhe (Abs. 2d)
16, 17
IV.
Hinweise auf besondere tägliche Ruhezeitbestimmungen
18, 19
V.
Wöchentliche Mindestruhezeiten
20, 21

I. Allgemeine tägliche Mindestruhezeit

A. Wesen der Ruhezeit

1

Mangels besonderer Normierung wird unter Ruhezeit das Gegenteil von Arbeitszeit (im eingeschränkten Sinn des Arbeitszeitrechts, also Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses) zu verstehen sein. Im Grunde ist alles, was oben zu § 11 unter Pkt. I/A zum Freizeitcharakter der Ruhepausen ausgeführt wurde, zwanglos übernehmbar (im Ergebnis ebenso Pfeil, Zeller Kommentar2, Rz. 13 zu § 11, 12 AZG).

Insofern unterscheiden sich Ruhepausen und Ruhezeiten nur durch ihre Dauer. Die viel längere ununterbrochene Dauer der Ruhezeit erhöht natürlich auch real die Erholungs- und Freizeitgestaltungsmöglichkeiten einschließlich der örtlichen Bewegungsfreiheit im Vergleich zu den Ruhepausen massiv. Dies hat auch Einfluss auf die Frage der zeitlichen Vorhersehbarkeit der täglichen Ruhezeit.

2

Die zeitliche Lage der Ruhezeiten ergibt sich in der Regel aus den Normalarbeitszeiteinteilungen und damit dem diesbezüglichen vertragsrechtlichen Planungsgebot des § 19c Abs. 1.

Ob die verwaltungsstrafbewehrten täglichen Mindestruhezeiten tatsächlich eingehalten sind, hat aber vielfach letztlich auch mit dem Anfall von Überstunden zu tun, da diese ja noch Arbeitszeit sind. Insbesondere gilt dies für Rufbereitschaftsvereinbarungen, die als solche Ruhezeiten noch nicht entgegenstehen, diese aber im Einsatzfall unterbrechen.

Nirgends wird, soweit zu sehen, daher vertreten (anders als zu den Ruhepausen, bei denen aber richtigerweise ebenfalls zwischen der vertragsrechtlichen Seite und den öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu unterscheiden ist), dass der genaue Beginn und damit die genaue Dauer exakt vorhersehbar sein müsse, damit man von einer Ruhezeit und deren Einhaltung sprechen könne. Eine derartige Auslegung der Anforderungen müsste schon an der gesetzlichen Anerkennung von (auch nicht exakt vorhergeplanten bzw. vorherplanbaren) Überstunden scheitern, ebenso an Wertungen aus den Sonderregelungen für Zeiten der Rufbereitschaft (§ 20a) und der Reisebewegung (§ 20b). Beginn bzw. Ende der täglichen Ruhezeiten können daher letztlich auch durchaus in dem Sinne variabel sein, dass sie insbesondere von den grundsätzlichen Planungen und Einteilungen auch nicht unbeträchtlich abweichen, ohne dadurch ihren Ruhezeitcharakter zu verlieren.

Anders als für die wöchentliche Mindestruhezeit schreibt daher § 25 in der Aushangpflicht auch keine ausdrückliche Aufnahme der täglichen Ruhezeit in den Arbeitszeitaushang vor.

3

Der Zweck der Ruhezeit liegt in der Erholung und in sonstigen Lebensbedürfnissen des Arbeitnehmers. Hinsichtlich insbesondere der Erholung auch durch Schlaf hat der Arbeitgeber auf dessen Ausmaß und Lage keinen rechtlichen Einfluss. In dieser Hinsicht trifft daher Arbeitgeber auch keine Vorsorge-Verantwortung.

Aus der vertraglichen Arbeitspflicht ist jedoch (insofern zu „Lasten“ des Arbeitnehmers) abzuleiten, dass der Arbeitnehmer die ihm von der Rechtsordnung auch dazu zwingend eingeräumte Ruhezeit zumindest in jenem (individuell unterschiedlichen und auch nach Tagen variablen) Umfang auch zu echter Ruhe nutzen muss, die ihn in die Lage versetzt, am nächsten Arbeitstag seiner vertraglichen Arbeitspflicht auch in der üblichen, erwartbaren oder sogar öffentlich-rechtlich normierten (Übermüdungsverbot bei Kraftfahrern) Weise nachkommen zu können.

4

Arbeitsbereitschaften und Reisebewegungszeiten sind grundsätzlich Arbeitszeiten und scheiden daher schon begrifflich als Ruhezeit aus.

In Bezug auf die Reisebewegungszeiten sind aber wohl ausgenommen jene passiven Zeiten, die während einer durchgängigen Nachtfahrt im Schlaf- oder Liegewagen eines Zuges oder in speziell ausgestatteten fahrenden Tourneefahrzeugen (§ 13c Abs. 6), in einem Schlaf- oder Liegeplatz auf einem Schiff oder auch während eines Langstreckenfluges im weitgehenden Nachtruhe“betrieb“; praktisch eine der Ruhezeit gleichwertige Erholung ermöglichen. Dazu ist auch auf die unter ähnlichen Bedingungen geltende Ruhezeitbewertung für Fahrzeugbegleitzeiten auf Fährschiffen oder der Eisenbahn für VO-Fahrzeuge durch Art. 9 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 [kollektivvertragsunabhängig] sowie für andere Fahrzeuge auch durch § 15b [zulassungsabhängig] zu verweisen. Dass darin Flüge nicht erwähnt werden, liegt nur am eingeengten Anwendungsbereich dieser Normen, ändert aber nichts an der darin zum Ausdruck kommenden Grundwertung. Diese kann im Wege der Analogie auch zu der im AZG selbst nicht allgemein geregelten Frage – nämlich was noch Ruhezeit darstellt und was nicht mehr – herangezogen werden, dies umso mehr, als diese Grundwertung sogar Arbeitnehmer betrifft, zu deren Tätigkeit die Reisebewegung wesensmäßig gehört.

Aber auch der nicht für solche Arbeitnehmer gedachte, insofern allgemeine § 20b Abs. 2 bestätigt diese Bewertung durch die fast unbegrenzt zulässige Verkürzung der täglichen Ruhezeit bei ausreichenden Erholungsmöglichkeiten (§ 20b Abs. 4 und 5).

5

Im Gegensatz zu Arbeitsbereitschaften erkennt das Gesetz, wie die Sonderregelung des § 20a unwiderleglich bekräftigt, bloße Rufbereitschaftszeiten trotz der damit teils verbundenen Verringerung des Freizeitwerts als Ruhezeiten an.

Erst bei Arbeitseinsätzen ist rechtlich die Ruhezeit gestört bzw. beendet.

Die zahlenmäßige Beschränkung der Vereinbarung von Rufbereitschaftstagen (§ 20a Abs. 1) deutet aber ihren abgeschwächten Freizeit- und Ruhezeitwert zumindest an.

6

Auch die Wegzeiten von und zum ständigen Betrieb sind – egal mit welchem (eigenen oder fremden) Verkehrsmittel oder auf welche sonstige Weise sie zurückgelegt werden – rechtliche Freizeit und daher noch Ruhezeitverwendung.

Bei zusätzlichen Wegzeiten in Rufbereitschaftseinsatzfällen kann arbeitszeitrechtlich grundsätzlich nicht anderes gelten (vgl. aber auch Rz. 40a zu § 2).

B. Ausmaß und Lage

7

Das Mindestausmaß von einem auf den nächsten Arbeitstag beträgt grundsätzlich ununterbrochen elf Stunden (Abs. 1), bei Jugendlichen indessen immerhin 12 Stunden (§ 16 Abs. 1 Z 2 KJBG).

8

Hierbei kommt es nicht auf das geplante, sondern das tatsächliche Ende des Arbeitstages an. Ist dieses durch Überstunden verzögert, beginnt die Mindestruhezeit erst mit Ende der Überstundenarbeit, tritt es durch einvernehmliche Verkürzung des Arbeitstages (entgeltrechtlich nicht aber durch Dienstverhinderungen etc.) schon früher ein, beginnt die Mindestruhezeit schon mit dem früheren Ende zu laufen.

Das Mindestausmaß darf konsequenterweise auch nicht durch einen früheren (sei es auch überstundenbedingten) Beginn am nächsten Arbeitstag unterschritten werden.

9

Während nach den Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen die tägliche Ruhezeit zeitlich so gelagert sein muss, dass sie noch innerhalb von 24 Stunden bzw. im Mehrfahrerbetrieb innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Mindestumfang genommen ist (Art. 8 Abs. 2 und 5 EG-VO 561/2006), enthält § 12 keine besonderen Anforderungen an die zeitliche Lage. Wesentlich ist nur die ausreichende ununterbrochene Dauer. Der Überlastungsschutz aus dem vorangegangenen Arbeitstag wird im AZG vielmehr durch die täglichen (teils belastungsabhängig) differenzierten Höchstarbeitszeiten gesichert.

Die tägliche Mindestruhezeit ist daher nach § 12 auch keine zwingende Nachtruhezeit. Bei Nachtarbeit ist sie daher tagsüber einzuhalten.

Mit der täglichen Ruhezeitanforderung des Art. 3 AZ-RL 93/104/EG, die auf einen 24-Stunden-Zeitraum abstellt, gerät man bei geteilten bzw. unterbrochenen Diensten nicht in Konflikt. Deren Art. 17 Abs. 2 Z 3 lit. a lässt bei gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten oder sonstigem angemessenem Schutz Abweichungen bei Tätigkeiten zu, bei denen die Arbeitszeiten über den Tag verteilt sind (die Nennung des Beispiels Reinigungspersonal schließt die allgemeine Heranziehbarkeit nicht aus).

Darüber hinausgehende Ausnahmen sind nach Art. 17 Abs. 3 bei Ausgleichsruhezeiten bzw. sonstigem Schutz auch durch Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung zulässig, sodass auch die 24-Stunden-Dienste nach § 5a i.V.m. der 23-stündigen Ruhezeit nach § 12 Abs. 2d keine Probleme aufwerfen.

II. Verkürzte tägliche Mindestruhezeiten

A. Allgemeine kollektivvertragliche Zulassung mit Ausgleichsmaßnahmen (Abs. 2)

10

Auf bis zu mindestens zehn Stunden verkürzte Ruhezeiten kann der Kollektivvertrag nach Abs. 2 ohne besondere weitere Voraussetzungen zulassen, da in diesen Fällen schon kraft Gesetzes (Abs. 2 zweiter Satz) ein entsprechender Ruhezeitausgleich innerhalb der nächsten 10 Tage gebührt.

Die Zulassungsermächtigung ist zwar auf den Kollektivvertrag gerichtet, doch greift § 1a mangels Einschränkung.

Der Kollektivvertrag kann daher seine Befugnis auch an die Betriebsvereinbarung weitergeben (§ 1a Z 1) bzw. kann die Regelung auch durch kollektivvertragsersetzende Betriebsvereinbarung i.S.d. § 1a Z 2 direkt erfolgen.

11

Eine Verkürzung durch Kollektivvertrag bzw. die Betriebsvereinbarungen i.S.d. § 1a auf unter zehn Stunden ununterbrochene Ruhezeit (also auf Ruhezeiten zwischen acht bis unter zehn Stunden) setzt voraus, dass der Kollektivvertrag (bzw. die Betriebsvereinbarung) über den gesetzlichen Ruhezeitausgleich hinaus weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung vorsieht. Entgelte, Zulagen u. dgl. scheiden als solche Erholungssicherstellungsmaßnahmen aus (ebenso Pfeil, a.a.O. Grillberger3, Rz. 8 zu § 12), wären sie doch bloß erholungsunabhängige sozialpolitische Maßnahmen (auch bei hohem Entgelt ist nicht automatisch bereits die Erholung besonders sichergestellt). Die Maßnahmen werden sich infolge des zeitlich engen Erholungsbedarfs vielmehr auf die Arbeitsgestaltung und allfällige zusätzliche Ruhepausen möglichst am Folgearbeitstag fokussieren müssen. Die schlichte Zulassung ohne weitere Erholungsmaßnahmen bewirkt zwar die Ungültigkeit der Regelung im Kollektivvertrag (zutr. Pfeil, a.A.O.), doch wird dem einzelnen Arbeitgeber, der bei der Zeitgestaltung auf die Zulassung vertraut, im Regelfall kaum Verschulden vorwerfbar sein, welches für die Verwaltungsstrafbarkeit erforderlich ist.

12

Der bei jeder dieser Verkürzungen erforderliche Ruhezeitausgleich ist nach dem insofern klaren Wortlaut des Abs. 2 keine Bedingung der kollektivvertraglichen Zulassung oder der Inanspruchnahme einer solchen verkürzten Ruhezeit, sondern bloß zwingende Rechtsfolge der tatsächlichen Verkürzung:

Er verlangt, dass die tatsächlichen Verkürzungen gegenüber dem Normalausmaß von 11 Stunden innerhalb der (jeweils) nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen sind. Bei 10-stündiger Ruhezeit ist daher bloß eine zusätzliche Ruhestunde an eine dieser Ruhezeiten anzuhängen, die dadurch entsprechend verlängert wird, falls nicht zumindest eine ohnedies schon mindestens 12 Stunden beträgt; eine Umplanung oder notfalls der Ausfall einer Arbeitsstunde ist nur erforderlich, wenn bzw. soweit nur 11 Stunden oder nur 36 Stunden wöchentliche Ruhezeit vorliegen (so bereits Schrank, Arbeitszeit- und Ruhezeitausgleich im neuen Arbeitszeitrecht, FS Tomandl, 344). Bei z.B. bloß achtstündiger Ruhezeit umfasst der Ausgleichsbedarf daher drei Stunden.

Die Ausgleichsruhezeiten sind wie die normalen täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten unbezahlt und nicht entgeltfortzahlungspflichtig (ebenso wohl auch Pfeil, wenn er in Grillberger, AZG-Kommentar3, Rz. 7 zu § 12 von Verschiebung der Ruhezeit spricht). Hätte der Gesetzgeber anderes gewollt, hätte er dies anordnen müssen, wie etwa in § 20b Abs. 4 zweiter Satz oder bei den Kurzpausen (§ 11 Abs. 7).

Soweit erforderliche Umplanungen bzw. Arbeitszeitverschiebungen nicht möglich sind (allenfalls können sie auch am Arbeitnehmer scheitern), muss der Arbeitgeber dennoch den Ausgleich durch Entfall der Arbeitspflicht im notwendigen Umfang sicherstellen (in diesem Fall würde allerdings § 1155 ABGB zur Entgeltfortzahlung führen: ebenso bereits Schrank, a.A.O., 344). Auf Konstellationen außerhalb von Dienstreisen und Dienstwegen ist die Sonderbestimmung des § 20b Abs. 4 zweiter Satz (Wertung auch der Ausfallszeit als vollwertige Arbeitszeit) allerdings nicht anwendbar, auch nicht im Wege einer Analogie.

13

Da der Ruhezeitausgleich allenfalls (d.h. soweit umfangsmäßig notwendig, weil nicht schon ohnedies längere Ruhezeiten vorliegen) zur Verkürzung anderer Ruhezeiten führt, ist er als Nichteinhaltung der innerhalb von 10 Kalendertagen zu gewährenden längeren täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit i.S.d. § 12 Abs. 1 und 2 mittelbar durch Verwaltungsstrafe sanktioniert (§ 28 Abs. 2 Z 3).

B. Verkürzte Ruhezeit bei Schichtwechsel mit Ruhezeitausgleich (Abs. 2c)

14

Ohne dass dies einer besonderen Zulassung durch Kollektivvertrag bedarf, kann bei vollkontinuierlicher (werktags und sonntags) Arbeitsweise mit Schichtwechsel die tägliche Ruhezeit einmal im Schichtturnus (zu diesem Begriff siehe § 4a) bei Schichtwechsel – also im Regelfall bei planmäßigem Wechsel in eine andere Schicht (z.B. im Falle eines 3-Schicht-Betriebes von der Spät- auf die Frühschicht oder von der Früh- in die Nachtschicht) – auf eine Schichtlänge gekürzt werden, allerdings nicht unter acht Stunden (Abs. 2c erster Satz).

Grundsätzlich wird schon die Schichtplanung diese gekürzte Ruhezeit einbeziehen, weil ja auch eine entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit innerhalb desselben Schichtturnusses (Abs. 2c zweiter Satz) einzuplanen ist.

M.E. kann diese Bestimmung aber wohl auch bei Springern, beschränkt auf einmal innerhalb einer Turnuslänge, im Bedarfsfall herangezogen werden, um bei solchen Fortgangsarbeiten schon nach 8 Stunden den Wechsel in eine andere Schicht zu ermöglichen (im Übrigen zur Springerproblematik Näheres oben bei § 4a, Pkt. II/D).

15

Auch für diesen Ruhezeitausgleich gilt, dass es sich bloß um eine bei der Schichtplanung zu berücksichtigende längere Ruhezeit und damit um eine bloße Frage der Arbeitszeitverteilung handelt, die am Ruhezeitcharakter und damit auch der Unentgeltlichkeit des Ruhezeitausgleichs nichts ändert.

Seine Nichteinhaltung ist aber auch auf die gleiche Weise sanktioniert, wie oben zu Pkt. A Rz. 13 dargelegt. Damit wird die Einhaltung abgesichert.

C. Direkte Ruhezeitverkürzung Gastronomie (Abs. 2a)

15a

Im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe kann seit in Küche und Service – nicht also in anderen Bereichen – bei geteilten Diensten die tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt werden.

Inhaltlich müssen daher dem Arbeitnehmer jedenfalls mindestens acht Stunden Ruhezeit verbleiben, widrigenfalls der Arbeitszeitantritt am Folgetag so verschoben werden muss, dass die Mindestruhestunden eingehalten sind.

Im Gegensatz zur kollektivvertragsabhängigen Vorgänger-Zulassungsregelung (Details dazu siehe in der 4. Auflage, Rz. 15a-15c zu § 12 AZG) sind nun auch Teilzeitbeschäftigte erfasst.

Die Regelung gilt auch nicht mehr nur in Saisonbetrieben, sondern auch in Jahresbetrieben. Lediglich bei den Rechtsfolgen – hier bei den Ruhezeitausgleichen – ist für Saisonbetriebe eine an diese angepasste Ausgleichsfrist vorgesehen (Abs. 4 dritter Satz), normal jeweils vier Wochen, in Saisonbetrieben erstreckt auf die Saison (nach Möglichkeit) bzw. auf die Zeit nach Ende der Saison, sofern das Arbeitsverhältnis auch nach Saisonende aufrecht ist. Aus diesem Grunde ist auch der besondere Saisonbegriff des Abs. 2b über den hinaus beibehalten.

Die einzige Zulässigkeitsvoraussetzung ist jeweils das Vorliegen eines geteilten Dienstes, gemeint wohl im jeweiligen Anlassfall, der eines geteilten Dienstes bedarf. Ein solcher liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens drei Stunden unterbrochen wird.

15b

Solche Verkürzungen sind innerhalb von vier Wochen, in Saisonbetrieben nach Möglichkeit während der Saison, spätestens jedoch im Anschluss an die Saison, durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen.

Diese Fristen sind infolge der Besonderheiten vor allem der Saisongastronomie für Arbeitgeber erheblich großzügiger als jene des Abs. 2.

Je verkürzter Ruhezeit gebührt daher zusätzlich zu den täglichen Mindestruhezeiten bei einer Ruhezeit von bloß acht Stunden eine andere tägliche Ruhezeitverlängerung um die Verkürzungsstunden als besonderer Ruhezeitausgleich: Bei 3 Verkürzungsstunden also auf mindestens 14 Stunden. Betrug die Ruhezeit 9 Stunden, sind es 2 Stunden Ruhezeitverlängerung, waren es 10 Stunden, ist es nur eine zusätzliche Stunde.

Erfüllen die bestehenden täglichen Ruhezeiten bereits dienstplanmäßig infolge entsprechender Dauer der Ruhezeit die Verlängerungsanforderungen, müssen infolge Erfüllung des Zwecks des Ruhezeitausgleichs, im Durchschnitt mindestens 11 Stunden Entlastungs- und Ruhezeit zu haben, nicht auch diese noch verlängert werden, sind doch vorhersehbare längere Ruhezeiten auch unter dem Ruhezeitzweck qualitativ hochwertiger.

Folgt einem Arbeitstag eine Wochenfreizeit, liegt m.E. auch dann bzw. in jenem Umfang eine zulässige Verlängerung einer täglichen Ruhezeit vor, wenn bzw. soweit die individuelle Ruhezeit über die Mindestanforderungen des ARG hinausgeht, also auf diese nicht kürzend angerechnet wird. Immerhin erfüllt ja unstrittig eine wöchentliche Ruhezeit auch die Anforderungen einer täglichen Ruhezeit nach dem letzten Arbeitstag, ohne additiv gewährt werden zu müssen. Auch schließt Abs. 2a ein Zusammenlegen des Ruhezeitausgleichs mit einer entsprechend verlängerten wöchentlichen Ruhezeit nicht erkennbar aus. Schweigen reicht beim aktuellen Text für einen Ausschluss nicht.

15c

Endet das Arbeitsverhältnis vor dem vollen Ausgleich – wie dies in Saisonarbeitsverhältnissen vielfach der Fall ist – tritt an die Stelle der offenen Ruhezeitausgleiche deren finanzielle Abgeltung. Dies mangels Differenzierung im letzten Satz des Abs. 4 auch bei Jahresbetrieben.

Die subsidiär nötige finanzielle Abgeltung ist als „geldwerte Zahlung in Höhe des Normallohns und der Zuschläge, auf welche die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die während der Ruhezeit geleistete Tätigkeit Anspruch hatten“, definiert.

Bei dieser unvollkommenen Definition tut man sich als Interpret schwer. Naheliegend ist m.E., alle stundenmäßig offenen Ruhezeitausgleiche zu jenem Stundensatz abzugelten, der sich aus dem Normallohn samt Zuschlägen ergibt, bei Schwankungen aus einem repräsentativen Durchschnitt, für jene Arbeitsstunden, welche den Ruhezeitausgleich ausgelöst haben, um gewissermaßen Bereicherungen zu vermeiden und vorbeugende Wirkung dahin zu entfalten, dass die Ruhezeitverkürzungen nur bei konkret erforderlichen Situationen vorkommen und nicht leichtfertig ruhezeitverkürzend bzw. am äußersten Limit geplant wird. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Nichtausgleichung spürbar teurer kommt als die rechtzeitigen Ruhezeitausgleiche.

15e

Eine weitere Begleitmaßnahme der Ruhezeitverkürzung ist infolge Entfalls des bisherigen besonderen Ruhezeitkontos die dazu normierte besondere Arbeitszeitaufzeichnungsbestimmung in § 26 Abs. 2a.

Diese verbietet zunächst bei tatsächlichen Verkürzungen die Führung der Aufzeichnungen durch den Arbeitnehmer. Überdies verlangt sie vom Arbeitgeber den Vermerk der Inanspruchnahme des Abs. 2a sowie des Beginns und Endes der Saison.

Zumal den Arbeitgeber die rechtliche Verantwortung für die Zeitaufzeichnungen auch in den Übertragungsfällen ohnedies trifft, folgt daraus m.E. zugleich wohl, dass das Übertragungsverbot nur die Fälle der Inanspruchnahme der Ruhezeitverkürzungen betrifft und sich daher auf diese besonderen Aufzeichnungen beschränkt.

Zudem ist neben der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestruhezeit auch die Verletzung des Ruhezeitausgleichs verwaltungsstrafbar (§ 28 Abs. 2 Z 3 lit. a).

15f

Was ein Saisonbetrieb ist, legt Abs. 2b fest. Vom allgemein üblichen Saisonbegriff weicht diese Legaldefinition einschränkend dahin ab, dass die Saison ausnahmslos durch den Jahreszeitwechsel bedingt sein muss (auch bei Zwischenschließungen, so Z 1) und bei durchlaufendem Betrieb (so Z 2) höchstens ein- oder zweimal (sasional) verstärkte Geschäftstätigkeiten die Anforderung nur bei deutlicher Verstärkung und dadurch erforderlicher zusätzlicher Personalaufnahme erfüllen.

Inhaltlich ist diese dem Kollektivvertrag anheimgestellte und überantwortete Verkürzbarkeit der täglichen Ruhezeit auf mindestens acht Stunden begrenzt, die dem Arbeitnehmer verbleiben müssen (eine solche gilt auch nach Abs. 2).

15g

Bis musste der die Verkürzung zulassende Gastronomie-Kollektivvertrag über den Ruhezeitausgleich hinaus weitere Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erholung vorsehen.

Als solche Ausgleichsmaßnahmen sieht der aktuelle Kollektivvertrag zwei wohl kumulativ zu erfüllende Maßnahmen vor, nämlich die regelmäßige Verabreichung von warmen Speisen mit Schwerpunkt Frühstück und Abendessen sowie die Zurverfügungstellung einer Unterkunft, außer die Wegstrecke zum Wohnsitz hat eine Maximalentfernung von 30 Kilometern.

Da § 32c Abs. 10 zweiter Satz nur eine allgemeine Übergangsgünstigkeitsklausel darstellt, ändert auch sie nichts am Wegfall der Zulassungsnorm des § 12 Abs. 2a alt mit , womit auch diese besonderen (explizit als solche im Kollektivvertrag bezeichneten) Voraussetzungen mit entfallen sind und keine kollektivvertragliche Wirkung mehr entfalten. In diesem Sinne bereits Schrank, Arbeitszeit-Betriebs- und Einzelvereinbarungen, ZAS 2018/9.

III. Verlängerte tägliche Mindestruhe (Abs. 2d)

16

Zu beachten ist, dass verlängerte Normalarbeitszeiten bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§ 5a, unter Beachtung aller dortigen Voraussetzungen) auch eine besonders lange tägliche Ruhezeit zwingend zur Folge haben. Beträgt nämlich die tägliche Normalarbeitszeit gemäß § 5a mehr als zwölf Stunden, beträgt die anschließende ununterbrochene Mindestruhezeit mindestens 23 Stunden. Dadurch werden solche Dienste nur in relativ großen Abständen möglich. Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundgedanken eines erforderlichen Ruhezeitausgleichs durch eine generell erhöhte Folgeruhezeit pauschal Rechnung.

17

Diese pauschal hohe Ruhezeitanforderung schießt allerdings über das nach der Arbeitszeit-RL Erforderliche in all jenen Fällen hinaus, in denen noch nicht vom vollen Umfang der verlängerten Dienste Gebrauch gemacht wird. Auch bei einer Tagesarbeitszeit nach § 5a, die z.B. bloß 14 Stunden beträgt, verlangt § 12 Abs. 2b eine Folgeruhezeit von mindestens 23 Stunden.

Dieser überschießend pauschale Ausgleich erscheint insofern auch gleichheitsrechtlich problematisch. Eine verkürzende Anpassung durch Kollektivvertrag ist (dennoch) nicht möglich (ebenso Pfeil, in Grillberger, AZG-Kommentar3, Rz. 10 zu § 12).

IV. Hinweise auf besondere tägliche Ruhezeitbestimmungen

18

Abweichungen von diesen täglichen Ruhezeitbestimmungen des § 12 finden sich in § 18a (Straßenbahn- und Seilbahnunternehmen), 18b Abs. 1 und 2 (Binnenschifffahrtsunternehmen), 18c Abs. 1 (Seeschifffahrtsunternehmen), 18d (Luftfahrtunternehmen), 18e Abs. 2 (fliegendes Personal von Luftfahrtunternehmen) und 19a Abs. 5 und 8 (Apotheken), aber auch in § 20a Abs. 2 Z 2 (Rufbereitschaften) und in § 20b Abs. 4 und 5 (Reisezeiten).

19

Eigenständige Bestimmungen zur Tagesruhe enthalten vor allem Art. 8 Abs. 2, 3 und 5 VO (EG) Nr. 561/2006 (Lenker von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr), § 7 KA-AZG (11 Stunden mit umfassenden Ausgleichsverlängerungen), § 7 BäckAG (11 Stunden ohne Ausnahme) und § 110 Abs. 6 UG 2002.

Für Jugendliche gelten, wie bereits oben erwähnt, 12 Stunden (§ 16 Abs. 1 Z 2 KJBG).

V. Wöchentliche Mindestruhezeiten

20

Die wöchentlichen Ruhezeitbestimmungen der Abs. 3 und 4 sind für alle Arbeitnehmer, für welche das ARG gilt, unanwendbar. Die neueren und spezielleren Regelungen haben sie verdrängt (§ 31 Abs. 2 Z 3 ARG) und Anwendungsvorrang.

Anwendbar können sie nur für Arbeitnehmer sein, die nicht dem ARG, wohl aber dem AZG unterliegen und für welche keine eigenständigen Bestimmungen über wöchentliche Ruhezeiten gelten.

21

Auch für Arbeitnehmer in Theaterunternehmen i.S.d. § 1 Abs. 2 TAG hat § 12 Abs. 4 keine Bedeutung mehr. Sie sind zwar vom ARG ausgenommen (§ 1 Abs. 1 Z 8), nicht aber vom AZG (§ 1 Abs. 2), jedoch finden sich für Ensemblemitglieder (§ 1 Abs. 1 TAG) eigenständige (inhaltlich ARG-ähnliche) Regelungen über die wöchentlichen Ruhezeiten in § 17 Abs. 3 bis 5 TAG, für sonstige Theaterarbeitnehmer in § 44 TAG, beide mit Abweichungsermächtigungen für den Kollektivvertrag.

Auch für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal ist die wöchentliche Ruhezeit in den § 110 Abs. 7 und 7a, 111 UG 2002 besonders geregelt.

Praktische Anwendungsfälle des § 12 Abs. 4 scheint es daher kaum mehr zu geben.

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