AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 2 Normalarbeitszeit
Gesetzesmaterialien:
EB RV 177 BlgNR XX. GP
„Zu § 2:
Die Neuformulierung des Abs. 1 folgt der Textierung des § 3 Abs. 1 AZG. Tagesarbeitszeit ist auf Grund der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 2 AZG die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden. Unter Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag zu verstehen. Diese Definitionen werden auch auf das BäckAG anzuwenden sein.
Abs. 2 wird nunmehr ausdrücklich als Zulassungsnorm (Ermächtigung des Kollektivvertrages zur Regelung einer Ausnahme von einer zwingenden öffentlich-rechtlichen Norm des Arbeitnehmerschutzrechtes) formuliert.
Während Abs. 2 lediglich eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb der Woche zuläßt, ermöglicht Abs. 3 die Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes. Dieser vom Kollektivvertrag konkret festzulegende Durchrechnungszeitraum kann höchstens ein Jahr betragen.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann bis zu 43 Stunden ausgedehnt werden, wobei jedoch die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden im Durchrechnungszeitraum nicht überschritten werden darf.
Diese Bestimmung ist als Übergangslösung bis zu einer Neuregelung der Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Arbeitszeitgesetz anzusehen. Sobald diese Neuregelung feststeht, wird eine Anpassung des Abs. 3 zu überlegen sein.
Durch Abs. 4 Satz 3 wird auch eine Durchrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit im Schichtturnus ermöglicht. Beträgt zB der Durchrechnungszeitraum acht Wochen und der Schichtturnus vier Wochen, wäre auch eine durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden im ersten Schichtturnus und von 38 Stunden im zweiten Schichtturnus zulässig.
Mehrschichtige Arbeitsweise liegt vor, wenn ein Arbeitsplatz an einem Arbeitstag von mehreren einander abwechselnden Arbeitnehmer/innen eingenommen wird (vgl. Schwarz, Arbeitsruhegesetz, 3. Auflage, 141; Cerny, Arbeitszeitrecht, 55).
Die in Bäckereibetrieben vielfach üblichen überlappenden Schichten können dann unter dem Begriff ‚mehrschichtig‘ subsumiert werden, wenn es sich um kurzfristige Überlappungen handelt. Das Grundmerkmal der Schichtarbeit, dass sich mehrere Arbeitnehmer/innen auf einem Arbeitsplatz – wenn auch nicht nahtlos – abwechseln, muss jedenfalls gegeben sein.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | |||
II. | Die Verteilungsmöglichkeiten | |||
A. | Abweichungen vom 8-Stunden-Tag | |||
1. | Allgemein | |||
2. | Bei Schichtarbeit | |||
B. | Wochenüberschreitende Normalarbeitszeit-Durchrechnung | |||
C. | Schichtarbeit-Durchrechnungen | |||
III. | Wer kann die Arbeitszeit einteilen? | |||
I. Grundsätzliches
1
Zum Begriff der Arbeitszeit enthält § 2 keine besonderen Legaldefinitionen. Daher liegt nahe, auch zum Wesen der Arbeitszeit alles zu übernehmen, was zum AZG gilt.
Siehe dazu insbesondere Rz. 5–15, 34–44 zu § 2 AZG.
Zum grundsätzlichen Prinzip der Nettoarbeitszeit ist allerdings die sich aus § 6 Abs. 1 zweiter Satz ergebende wesentliche Einschränkung zu beachten, dass eine Viertelstunde der täglichen Ruhepause ausdrücklich in die Arbeitszeit einzurechnen ist; diese Pausenteile gelten daher im Bereich des BäckAG als Arbeitszeit mit allen Konsequenzen auch für die jeweiligen Arbeitszeithöchstgrenzen.
2
§ 2 regelt für die erfassten Arbeitnehmer das, was ansonsten die § 3 Abs. 1 sowie 4 und 4a AZG regeln. Inhaltlich geht es ausschließlich um das Ausmaß und die Verteilbarkeit der Normalarbeitszeit in Backwarenerzeugungsbetrieben. In Summe sind die diesbezüglichen Bestimmungen wesentlich einfacher als im AZG, welches als allgemeines Arbeitszeitgesetz die unterschiedlichen Bedürfnisse und Interessen vieler Wirtschaftszweige zu berücksichtigen hat und daher wesentlich komplexere Regelungen aufweist.
3
Abs. 1 entspricht exakt der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AZG, sodass hierzu uneingeschränkt auf die Kommentierung in Rz. 1–15 zu § 3 AZG verwiesen werden kann. Nachsehen empfiehlt sich dort wegen jüngster Judikaturentwicklungen zur Bedeutung der Zeiterfassung und ihrer Art für die Bewertung als Arbeitszeit durch die Behörden.
Vom 8-Stunden-Normalarbeitzeittag und den vierzig Stunden in jeder Einzelwoche lässt aber auch das BäckAG bedeutsame Abweichungen zu, so in den Abs. 2 bis 5.
4
Die Abs. 2 bis 5 betreffen die Verteilungsmöglichkeiten der Normalarbeitszeit in Backwarenerzeugungsbetrieben, insbesondere also auch die Flexibilisierungsmöglichkeiten. Diesen setzen sie zugleich auch die Grenzen.
Vom AZG weichen diese Möglichkeiten insofern ab, als bestimmte allgemeine Möglichkeiten des AZG überhaupt fehlen, so die generelle Anhebbarkeit der täglichen Normalarbeitszeit durch Kollektivvertrag auf 10 Stunden, das Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen, die regelmäßige Viertagewoche, die Normierbarkeit von Übertragungsstunden bei kollektivvertraglichen Durchrechnungen und die gleitende Arbeitszeit. Für einige dieser fehlenden Verteilungsmöglichkeiten besteht bei der traditionellen Backwarenerzeugung offenbar kein Bedarf, andere hat man offenbar im Reformprozess wohl schlicht vergessen, so vor allem jene Neuerungen, die durch die AZG-Novellen 1997 und 2007 eingeführt wurden.
Ob bzw. inwieweit diesem Defizit durch die analoge Übernahme der entsprechenden Bestimmungen des AZG abgeholfen werden kann, ist eher zweifelhaft und wegen des hohen Lohndumpingrisikos bei potenziell rechtswidrigen Normalarbeitszeitgestaltungen möglichst zu unterlassen. Wenn überhaupt, ist es am ehesten die analoge Übernahme des Einarbeitens in Verbindung mit Feiertagen und der gleitenden Arbeitszeit. Auch und gerade dies ist aber unter Aspekten drohenden Lohndumpings hochriskant, außer es bestünde ein rechtskräftiges arbeitsgerichtliches Feststellungsurteil (das dann auch die Entgeltfolgen absichern würde).
5
Ein wesentlicher Unterschied zum AZG scheint noch insofern zu bestehen, als die Straftatbestände des § 20 auch § 2 enthalten, was bei schlichter Wortauslegung dazu führt, dass – anders als im AZG (siehe Rz. 16–18 zu § 3 AZG) – die Überschreitung der Normalarbeitszeitgrenzen im BäckAG offenbar noch öffentlich-rechtlich sanktioniert ist. Dem steht teleologisch entgegen, dass es bei der bloßen Abgrenzung zwischen Normalarbeitszeit und Überstundenarbeit im Wesentlichen nur um die Entgelthöhe geht und auch keine der Entgeltbestimmungen des BäckAG (§§ 4, 5, 13 und 16) in den Katalog der Straftatbestände aufgenommen ist.
Sachlich überzeugt die Aufnahme des § 2 in den Strafkatalog daher nur dort, wo § 2 echte Höchstarbeitszeitgrenzen enthält, die durch Folgebestimmungen nicht ausgeweitet und daher ohnedies dort sanktioniert sind.
Dies gilt nur für Abs. 5 zweiter Satz, worin bei Schichtarbeit die tägliche Normalarbeitszeit aus Anlass des Schichtwechsels bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden kann, ohne dass allgemein oder mit normalen Überstunden 12-Stunden-Tage nach anderen Bestimmungen zulässig wären.
Die Aufnahme des § 2 in den Katalog des § 20 ist daher m.E. auf die Höchstarbeitszeitgrenze des Abs. 5 zweiter Satz teleologisch reduziert zu verstehen.
II. Die Verteilungsmöglichkeiten
A. Abweichungen vom 8-Stunden-Tag
1. Allgemein
6
Mit Ausnahme mehrschichtiger Arbeit (Abs. 5) bedarf jede Abweichung von der 8-stündigen Normalarbeitszeitgrenze am Tag einer kollektivvertraglichen Zulassung.
Dies gilt bereits für Verteilungen, die zu längeren Freizeiten führen; das BäckAG hat im Ergebnis auch diese Verteilung – anders als § 4 Abs. 2 AZG (siehe Rz. 30–32 zu § 4 AZG) – der Zulassung durch Kollektivvertrag vorbehalten.
Auch andere ungleichmäßige Verteilungen (siehe Rz. 33–34 zu § 4 AZG; ausgenommen bei Teilzeitbeschäftigten: § 19d Abs. 2 letzter Satz AZG, auch anwendbar für Bäckereiarbeitnehmer) bedürfen der kollektivvertraglichen Zulassung nach Abs. 2, um Überstundenzuschläge für die 9. Stunde nicht entstehen zu lassen.
7
Mit kollektivvertraglicher Zulassung kann die tägliche Normalarbeitszeit bis zu 9 Stunden betragen (Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 zweiter Satz). Höhere tägliche Normalarbeitszeiten können (unbeschadet der 12-Stundengrenze bei Schichtwechsel) auch durch Kollektivvertrag nicht zugelassen werden.
Auch die Möglichkeit höherer Normalarbeitszeitgrenzen bei regelmäßiger Viertagewoche (§ 4 Abs. 8 AZG) oder bei erheblicher Arbeitsbereitschaft (§ 5a AZG) ist dem BäckAG derzeit fremd. Insofern besteht ein doch maßgeblicher Unterschied zum AZG.
2. Bei Schichtarbeit
8
Ohne kollektivvertragliche Zulassung kann die tägliche Normalarbeitszeit nur bei mehrschichtiger Arbeitsweise bis zu 9 Stunden betragen (Abs. 5 erster Satz), in Fällen des Schichtwechsels zu dessen Ermöglichung bis zu 12 Stunden (Abs. 5 zweiter Satz). Siehe dazu auch unten Rz. 17–18. Die notwendige Mehrschichtigkeit ist auch ohne vollkontinuierlichen Schichtbetrieb gegeben.
9
Die Möglichkeit, durch Betriebsvereinbarung an Wochenenden 12-Stunden-Schichten zuzulassen, besteht ebenso wenig wie die seit im AZG gegebene Möglichkeit, durch Kollektivvertrag 10- oder 12-Stunden-Schichten zuzulassen.
B. Wochenüberschreitende Normalarbeitszeit-Durchrechnung
10
Abs. 3 erlaubt bei kollektivvertraglicher Zulassung die Normalarbeitszeit-Durchrechnung im Rahmen eines ebenfalls durch Kollektivvertrag festzulegenden Durchrechnungszeitraumes. Dem Kollektivvertrag sind hierzu keine besonderen Voraussetzungen oder zeitliche Grenzen vorgegeben; was nach § 4 Abs. 6 AZG zulässig ist, wird auch im BäckAG zulässig sein. Wie im AZG ist die durchschnittliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes zu erreichen.
Abweichend von § 4 Abs. 7 AZG sieht Abs. 3 aber keine Möglichkeit der Übertragung von Zeitguthaben vor. Schon insofern ist die Durchrechnung strukturell enger.
11
Zusätzlich ist das Höchstausmaß der Normalarbeitszeit in Einzelwochen mit 43 Stunden begrenzt. Auch dies ist wesentlich enger als im AZG, welches grundsätzlich bis zu 50 Normalstunden in solchen Fällen zulässt (siehe Rz. 67 zu § 4 AZG). Berücksichtigt man, dass eine Viertelstunde der täglichen Ruhepause auf die Arbeitszeit anzurechnen ist (§ 6 Abs. 1 zweiter Satz), wird dies noch deutlicher.
12
Zur konkreten Verteilung der Arbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes gilt, falls der Kollektivvertrag dazu keine Regelung enthält, das diesbezüglich zum AZG Ausgeführte: siehe Rz. 74–76 zu § 4 AZG.
C. Schichtarbeit-Durchrechnungen
13
Auch das BäckAG definiert in seinen materiellen Regelungen (Abs. 4 und 5) die Begriffe „mehrschichtige Arbeitsweise“ (Schichtarbeit), „Schichtplan“, „Schichtturnus“ und „Schichtwechsel“ nicht, sondern setzt sie als bekannt voraus. Da für ein vom AZG abweichendes Verständnis kein Sachgrund ersichtlich ist, kann insofern auf die Kommentierung in den Rz. 11–17 und 20–21 zu § 4a AZG verwiesen werden.
Wie bei allen Normalarbeitszeitplanungen hat auch die Schichtplanung die gesetzlichen Feiertage (§§ 14, 16) bei der Anrechnung auf die Arbeitszeit so zu respektieren, als wären sie Werktage, unabhängig davon, ob an den Feiertagen tatsächlich gearbeitet wird oder nicht (vgl. , LE-AS 10.9.2.Nr.2).
14
Wie im AZG stellt auch Abs. 4 zweiter Satz das Ausmaß der Normalarbeitszeit auf den wöchentlichen Durchschnitt des (im Schichtplan jeweils vorgesehenen) Schichtturnusses ab und ermöglicht damit – dies schon ohne kollektivvertragliche Zulassung – die Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Schichtturnus.
Erst im Durchschnitt des Turnus müssen daher die 40 Stunden, gerechnet einschließlich der zu bezahlenden Ruhepausenanteile von täglich 15 Minuten (§ 6 Abs. 1 zweiter Satz) erreicht werden.
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Besondere Einzelwochengrenzen setzt § 2 bei mehrschichtiger Arbeitsweise nicht. Solche Grenzen folgen daher nur indirekt aus den Tagesgrenzen des Abs. 5 und den Anforderungen an die wöchentliche Ruhezeit (§ 11). Daraus ergibt sich eine maximale Einzelwochen-Normalarbeitszeit von 6 × 9 = 54 Stunden, in Schichtwechselwochen allenfalls bis zu 57 Stunden, all diese gerechnet einschließlich des zu bezahlenden Ruhepausenteils von täglich 15 Minuten.
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Die 40 Stunden Normalarbeitszeit (einschließlich der nach § 6 Abs. 1 zu bezahlenden Ruhepausenteile) können im Durchschnitt des Turnus überschritten werden, wenn und soweit eine (den Turnus überschreitende) kollektivvertragliche Durchrechnung nach Abs. 3 zugelassen bzw. vorgesehen ist. In dieser Kombinationsvariante darf die Normalarbeitszeit im Durchschnitt einzelner Schichtturnusse bis zu 43 Stunden betragen, wenn die Überhänge in anderen Turnussen abgebaut und dadurch die durchschnittliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.
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Die Tagesnormalarbeitszeit ist auch bei Schichtarbeit grundsätzlich mit 9 Stunden begrenzt (Abs. 5 erster Satz).
Nur zur Ermöglichung von Schichtwechseln kann die Arbeitszeit aus Anlass des Schichtwechsels (also eingeschränkt auf vom Wechsel direkt betroffene Arbeitnehmer) bis zu 12 Stunden betragen (Abs. 5 zweiter Satz). Zum Schichtwechsel selbst ist auf die Kommentierung in Rz. 20–21 zu § 4a AZG zu verweisen.
Diese Lockerungen gelten nicht für Jugendliche. Abs. 5 gilt für sie nach § 1 Abs. 4 nicht.
18
Wie im AZG ist auch die sog. Springer-Problematik im BäckAG nicht geregelt. Siehe dazu die hier infolge der Gleichheit des Sachproblems sinngemäß übernehmbaren Überlegungen in den Rz. 38–43 zu § 4a AZG.
III. Wer kann die Arbeitszeit einteilen?
19
Hinsichtlich der Einteilungszuständigkeiten bzw. Einteilungsmodalitäten enthält das BäckAG keine eigenen Regelungen. Es gelten vielmehr die §§ 19c und 19d Abs. 2 AZG, allenfalls zu ergänzen durch § 19f Abs. 1 AZG.
20
Zu allen damit verbundenen Fragen und den zur Verfügung stehenden Gestaltungsinstrumenten (erzwingbare Betriebsvereinbarung, Einzelvereinbarung) einschließlich Gestaltungsvorbehalten und Festlegung von Durchrechnungszeiträumen bzw. Zeitausgleichen siehe die auch hier übernehmbaren Ausführungen bei den Rz. 1–36 zu § 19c AZG, zur Teilzeit Rz. 10–44 zu § 19d AZG.