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AZG | Arbeitszeitgesetz
Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

5. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3945-1

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 15c Verbot bestimmter Arten des Entgelts

Franz Schrank

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Dieses besondere Entgeltgebot für Lenker von sonstigen Fahrzeugen entspricht im Wesentlichen jenem, welches Art. 10 Abs. 1 EG-VO Nr. 561/2006 für Lenker von VO-Fahrzeugen normiert.

Strukturell unterscheidet es sich aber insofern, als Art. 10 Abs. 1 das Verbot nur verfügt, „falls diese Zahlungen geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gefährden und/oder zu Verstößen gegen diese Verordnung zu ermutigen.“ § 15c verbietet indessen generell und lässt solche Entgelte nur ausnahmsweise bei Nichteignung zur Sicherheitsbeeinträchtigung oder Verstößebegünstigung zu. Auch ist Nichtgefährdung und/oder Nichtermutigung zu Verstößen etwas weniger stark als die Diktion des § 15c.

Trotz dieser Nuancierungen wird man § 15c mangels eigenständiger Zwecke und Sachgründe wohl im Sinne von Art. 10 Abs. 1 auszulegen haben.

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Soweit Entgelte dem Verbot des § 15c (bzw. Art. 10 Abs. 1 EG-VO) unterliegen, ist ihre Vereinbarung wohl eindeutig nichtig (ebenso Pfeil, a.a.O. Grillberger, AZG-Kommentar3, Rz. 2 zu § 15c), zumal für Verstöße gegen diese besonderen Entgeltverbote keine Verwaltungsstrafsanktion vorgesehen ist (dass solche Verstöße relevantes Verschulden im Verwaltungsstrafverfahren begründen [Pfeil, a.a.O. Grillberger3, Rz. 4 zu § 15c, unter Berufung auf die EB RV 1596 BlgNR XVIII. GP] oder erhöhen können, ist eine andere Frage).

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Die Nichtigkeit kann ihrem Zweck nach auch wohl auch bereits erbrachte Leistungen betreffen, soweit die verbotenen Strecken- oder Mengenprämien angemessenes (d.h. gegebenenfalls auch über dem kollektivvertraglichen) Zeitentgelt überschreiten, will man dem Zweck des Verbotes einigermaßen Rechnung tragen. Pfeil, a.a.O. Grillberger3, Rz. 2 und 3 zu § 15, begründet im Anschluss an Grillberger (AZG-Kommentar2, 125) seine Gegenauffassung damit, dass sich für die Vergangenheit die Sicherheit nicht verbessern lasse. Dem ist die Präventivwirkung entgegenzuhalten, die bei einem Dauerschuldverhältnis schon allgemein nicht zu vernachlässigen ist und zudem durch das Konzept des § 15c (bzw. Art. 10 Abs. 1 EG-VO) besonders unterstrichen wird. Dieses stellt das Verbot auf die Eignung der Sicherheitsgefährdung bzw. Ermutigungswirkung ab und steht damit einer generellen Reduktion auf bloße Ex-nunc-Wirkung entgegen. Dass der Arbeitgeber der Adressat des Verbotes ist, ändert daran nichts. Dazu kommt, dass die Gesetzesformulierung nicht auf die Entlohnungsvereinbarung, sondern auf die tatsächliche Entlohnung abstellt (arg. „… dürfen nicht … entlohnt werden“).

Noch nicht erfolgte verbotene Entlohnungen sind daher m.E. an sich jedenfalls von diesem Verbot erfasst und nicht mehr umzusetzen, auch wenn die Arbeitsleistung schon erfolgt ist. Die generelle Beschränkung auf bloße Ex-nunc-Wirkung überzeugt daher auch unter Wortlautaspekten nicht. Selbstverständlich greift diesfalls für die erbrachten Leisungen das angemessene Zeitentgelt (siehe den übernächsten Absatz). Ausnahmsweise kann aber im Einzelfall eine unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände vorzunehmende konkrete Interessenabwägung für erbrachte Leistungen selbstverständlich bloße Ex-nunc-Nichtigkeit gebieten.

Einer Rückforderung ausbezahlter verbotener Entgelte wird indessen auch bei grundsätzlicher Ex-tunc-Nichtigkeit im Regelfall Gutgläubigkeit des Arbeitnehmers entgegenstehen, außer bei klarer Erkennbarkeit oder gar von ihm geforderter sicherheitswidriger Entgelte (Rückforderungen ausnahmslos ablehnend Pfeil, a.a.O. Rz. 2, und Heilegger, a.a.O. Klein/Heilegger/Schwarz3, 337 f.).

Dass auch die Höchstgrenzen überschreitende oder die Ruhezeiten unterschreitende im Interesse des Arbeitgebers erbrachte Arbeitszeiten dennoch mit dem vereinbarten oder höheren angemessenen Zeitentgelt (bzw. dem auf das zulässige reduzierten höheren Leistungs- oder Erfolgsentgelt) zu entlohnen sind, liegt auf der Hand (siehe Rz. 5). Letztlich kann sich die Nichtigkeit ja dem Zwecke des § 15c nach nur auf das unzulässige Mehr beziehen und nicht auch das vereinbarte oder zumindest angemessene Zeitentgelt erfassen. Geht man in den Entgeltvorstellungen darüber hinaus, wie dies Heilegger, a.a.O. AZG4, Rz. 76–77 zu § 13–17c vertritt, werden auch die generalpräventiven Effekte, auf die Heilegger a.a.O. Rz. 75 verweist, nicht greifen, so wie die Überstundenkosten erfahrungsgemäß Überstunden in der Realität nicht zurückdrängen (siehe unten Rz. 5), auch nicht bei unzulässigen Überstunden.

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Entscheidende Verbotskriterien sind die Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr oder/und die Anreizwirkung zu Verstößen gegen das AZG/die EG-VO. Ersteres betrifft neben jenen Teilen des Arbeitszeitbereichs, der stark auf die Fahrsicherheit der Arbeitnehmer abzielt, insbesondere die Lenk- und Arbeitszeitbeschränkungen, vor allem die Fahrgeschwindigkeiten und die Ladung (Überladung), allenfalls also besondere Pünktlichkeitsprämien bei enger Zeitplanung oder Prämien in Abhängigkeit von den beförderten Gütern oder Personen. Letzteres hat alle Arbeitszeitvorschriften im Fokus, insbesondere aber jene, die die Unterschreitung der diversen Ruhezeiten und die Überschreitung der Höchstgrenzen der Arbeits- und Einsatzzeit begünstigen.

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Insofern stehen zwei bisher unstrittige Umstände zwar in keinem Widerspruch, aber in einem deutlichen Spannungsfeld zu den Anforderungen des § 15c bzw. Art. 10 Abs. 1 EG-VO:

Zum einen die arbeitsrechtlich unstrittige Verpflichtung, auch Arbeitszeiten, die gegen die Mindestunterbrechungen oder gegen die Höchstgrenzen verstoßen, in vollem Umfang entgelten zu müssen, was auch Arbeitnehmer wissen. Da keine dieser Bestimmungen aber Anhaltspunkte für gewolltes Nichtzahlen geschuldeten (nicht mit verbotenen Zusatzvereinbarungen erhöhten) Entgelts enthält, kann der hinter diesen Verboten stehende Zweck daher höchstens insoweit durchschlagen, als klar anordnungs- und vertragswidriges Verhalten einer (auch entgeltrechtlichen) Zurechnung zum Arbeitgeber entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer den Umständen nach nicht mit Duldung rechnen durfte (ähnlich der allgemeinen Rechtsprechungsansätze zum Überstundenentgelt).

Zum anderen die Anreizwirkung der gesetzlichen und für bestimmte Zeiten kollektivvertraglich erhöhten Überstundenzuschläge (z.B. Nachtüberstundenzuschläge). Die Zuschläge führen jedenfalls objektiv dazu, dass längeres Arbeiten – und damit auch Arbeiten über die erlaubten Grenzen hinaus – höher entlohnt wird. Ein direkter Verstoß dieser Zuschläge gegen § 15c bzw. Art. 10 Abs. 1 EG-VO liegt selbstverständlich nicht vor, da diese Zuschläge als ja rein zeit- und nicht mengenbezogene von vornherein nicht von den besonderen Verboten erfasst sind. An ihrer (richtigerweise ebenso) unerwünschten Anreizwirkung ändert dies freilich nichts.

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Gerade diese Nichterfassung ist aber wohl einer der Gründe, warum zumindest in Österreich § 15c kaum praktische Relevanz erlangt hat. Judikatur dazu besteht, soweit ersichtlich, noch keine, auch nicht zur Vorgängerfassung BGBl. 1994/446. Wo die Relevanz gegeben wäre – bei den Überstundenzuschlägen –, hat sie der Normsetzer vermieden. Damit verbleiben für die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen durch rasches und effizientes Fahren nur besondere Erfolgsentgelte, mit denen damit verbundene Verluste an erhöhtem Zeitentgelt ausgeglichen werden könnten. Diesen wird aber regelmäßig § 15c entgegenstehen.

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