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AZG | Arbeitszeitgesetz
Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

5. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3945-1

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 19g Unabdingbarkeit

Franz Schrank

1

Diese relative Unabdingbarkeit der vertragsrechtlichen Bestimmungen entspricht dem allgemein gesetzesüblichen Arbeitsvertragsrechtsstandard.

Die Bestimmung schließt für den Arbeitnehmer nachteilige Vereinbarungen aus. Verstöße dagegen führen zur Nichtigkeit bzw. meist Teilnichtigkeit der betroffenen Vereinbarungen bzw. Vereinbarungsteile.

Vereinbarungen halten nur nach Maßgabe des (regelungsgruppenbezogenen) Günstigkeitsprinzips (ebenso Mosler, Zeller Kommentar2, Rz. 1 zu § 19g AZG).

2

Aus der Beschränkung des § 19g auf den Abschnitt 6a darf nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass alle anderen Bestimmungen des AZG vertraglich abdingbar wären. Im Gegenteil.

Diese bedürfen aus der Natur ihrer Regelungsinhalte (so nicht nur die Normalarbeitszeitverteilungsregeln, sondern auch die § 6 und 10) keiner ausdrücklichen Unabdingbarkeitsstellung, um unabdingbar zu sein (ebenso Felten, a.a.O. Grillberger, AZG-Kommentar3, Rz. 1 zu § 19g; Mosler, Zeller Kommentar2, Rz. 3 zu § 19g AZG).

3

Dass § 19g überdies nur den Arbeitsvertrag – gemeint Einzelvereinbarungen in allen ihren Facetten und Formen – nennt, darf nicht zum Fehlschluss führen, dass die Betriebsvereinbarung generell auch nachteilige Abweichungen vornehmen darf. Zunächst einmal kann die Betriebsvereinbarung ja nur in Bereichen Regelungen treffen, in denen sie vom Gesetz oder Kollektivvertrag dazu ermächtigt ist.

Von den im Abschnitt 6a enthaltenen Materien ist nur die generelle Arbeitszeiteinteilung schon nach dem ArbVG Regelungen durch Betriebsvereinbarung zugänglich. In dieser Materie erkennt das AZG die Regelungsbefugnis der Betriebsvereinbarung ohnedies ausdrücklich und umfassend an (§§ 19c, 19d Abs. 2 und 3, 19f Abs. 1).

Die im Übrigen sehr differenzierte Zuteilung von Abweichungsermächtigungen, die sich nicht am Günstigkeitsprinzip orientieren, spricht zudem gegen eine Befugnis, in den anderen Bereichen auch Ungünstigeres regeln zu dürfen (ebenso Felten, a.a.O. Grillberger3, Rz. 2 zu § 19g, Mosler, Zeller Kommentar2, Rz. 2 und 3 zu § 19g AZG).

4

Auch zum hier nicht genannten Kollektivvertrag gilt Ähnliches. Eine umfassende Abweichungsbefugnis hat er wohl nur in jenen Bereichen, in denen ihm eine solche eingeräumt ist (§§ 19c, 19d Abs. 2, 3, 3f, 7, 19e, 19f Abs. 1 und 2).

In allen anderen Materien ergibt sich aus dem Zweck der Bestimmungen und der differenzierten, sonst sinnlosen Zuteilung von Abweichungsbefugnissen, dass in den anderen Belangen bei Änderungen oder Abweichungen auch der Kollektivvertrag an das Günstigkeitsprinzip gebunden ist (ebenso Felten, a.a.O. Grillberger3, Rz. 2 zu § 19g; Mosler, Zeller Kommentar2, Rz. 2 zu § 19g AZG).

Soweit der Kollektivvertrag zu Abweichungen befugt ist, kann er diese Befugnis aber auch an die Betriebsvereinbarung weitergeben (§ 1a Z 1).

Selten aber doch kann auch die Betriebsvereinbarung ihn ersetzen (§ 1a Z 2).

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