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SWI 11, November 2011, Seite 512

Montage und Montageüberwachung in Singapur

(BMF) – Erhält ein österreichisches Unternehmen aus Singapur den Auftrag, die Lieferung, Montage und Montageüberwachung einer Seilbahnanlage in Singapur durchzuführen, wobei die reine Montageleistung innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen ist, die Überwachungstätigkeiten aber insgesamt 18 Monate dauern, dann wird hierdurch in Singapur eine (einheitliche) Montagebetriebsstätte begründet.

Es ist wohl richtig, dass Artikel 5 Abs. 3 DBA Singapur den Eindruck erzeugen kann, dass im gegebenen Fall zwei Projekte in Singapur realisiert werden, einerseits eine Seilbahnmontage, die unter Art. 5 Abs. 3 lit. a fällt, und andererseits eine Überwachungsdienstleistung, die unter die Dienstleistungsbetriebsstätte des Art. 5 Abs. 3 lit. b zu subsumieren ist.

Bei der Auslegung des Abs. 3 wird aber zu bedenken sein, dass auch „Montagen“ den Charakter von Dienstleistungen haben können, und dass daher Dienstleistungen, die von lit. a erfasst sind, nicht gleichzeitig unter lit. b fallen können.

Es ist einzuräumen, dass die erst im Update 2003 in den OECD-Kommentar aufgenommene Regelung des vorletzten Satzes der Ziffer 17 zu Art. 5 OECD-MA, wonach Überwachungstätigkeiten immer vom Bau- und Montagebegriff miterfasst sind, im UNO-K...

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