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SWI 11, November 2011, Seite 508

Europarechtskonformität der deutschen Entstrickungsnormen

Gerald Toifl

Mit Beschluss vom hat das FG Rheinland-Pfalz ernstliche Zweifel an der Europarechtskonformität der durch das SEStEG vom geschaffenen deutschen Entstrickungsregelungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 dEStG und des § 12 Abs. 1 dKStG geäußert. Fraglich ist insbesondere, ob die Sofortbesteuerung stiller Reserven bei unterstellter Einschlägigkeit einer Entstrickungsnorm mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang steht. Kessler/Moritz (DStR 2011, 1888 ff.) analysieren den Beschluss des FG Rheinland-Pfalz. Zwar lässt sich auch nach dessen Auffassung eine Besteuerung im Wegzugszeitpunkt aus den Vorschriften des dKStG ableiten. Allerdings sei die demnach vorzunehmende Sofortbesteuerung der im Inland gebildeten stillen Reserven ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV. Denn durch den unmittelbaren Besteuerungszugriff könne eine inländische Kapitalgesellschaft von einem Wegzug in einen anderen Mitgliedstaat gehindert werden, während eine Verlegung des Sitzes im Inland steuerneutral durchführbar ist. Nach Ansicht der Autoren sind auch die vom EuGH, insbesondere in der Rs. N, bereits angedeuteten Verhältnismäßigkeitsanforderungen vor dem Hintergrund des Bestehens der Amtshilfe...

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