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SWI 11, November 2011, Seite 508

Zulässigkeit grenzüberschreitender Organschaften durch Anwendung DBA-rechtlicher Diskriminierungsverbote

Gerald Toifl

Die deutschen Organschaftsregelungen fordern für Organgesellschaften einen sog. doppelten Inlandsbezug, d. h., die Organgesellschaft muss ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz im Inland haben, und der Organträger muss seine Geschäftsleitung im Inland haben. Diese Kriterien wurden bereits teilweise durch das (IV C 2 - S 2770/09/10001) aufgeweicht. Zudem hat auch der BFH mit Urteil vom , I R 54/10 und I R 55/10, die internationalen Anforderungen an eine abkommens- und unionsrechtskonforme deutsche Organschaftsregelung spezifiziert. Stöber (BB 2011, 1943 ff.) erläutert anhand dieses Urteils, dass die deutsche Regelung gegen abkommensrechtliche Diskriminierungsverbote verstößt, sofern das jeweilige DBA keinen Vorbehalt im Hinblick auf Gruppenbesteuerungsvorschriften enthält. Zum gleichen Ergebnis gelangt er im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit, wenn EU-Mutterunternehmen ohne Geschäftsleitung oder Zweigniederlassung in Deutschland von den Vorteilen einer ertragsteuerlichen Organschaft generell ausgeschlossen werden. Es sei jedoch unionsrechtskonform, wenn ein Gewinnabführungsvertrag als Voraussetzung für die Anerkennung einer grenzüberschreitenden Orga...

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