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SWI 11, November 2011, Seite 467

Beteiligungsinvestment an einer argentinischen Land- und Forstwirtschaft

Mit Argentinien besteht derzeit vertragsloser Zustand. Zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung ist daher die Doppelbesteuerungsverordnung (DBVO, BGBl. Nr. 474/2002) anzuwenden.

Beteiligt sich eine österreichische Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer an einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb in Argentinien, dann bilden die in Argentinien gelegenen land- und/oder forstwirtschaftlich genutzten Betriebsteile Betriebsstätten für den österreichischen Mitunternehmer.

§ 1 Abs. 1 lit. b der DBVO gestattet die Anwendung des Freistellungssystems allerdings nur für „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“, nicht aber für solche aus „Land- und Forstwirtschaft“. Die Frage, ob der Begriff „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ im Sinn der DBVO nur für solche Einkünfte gilt, die ihrer Natur nach gewerbliche Einkünfte sind, oder ob dieser Begriff auch solche Einkünfte erfasst, die nur kraft Rechtsform des Einkünftebeziehers zu den Einkünften aus Gewerbetrieb gerechnet werden, ist im gegebenen Zusammenhang allerdings unerheblich. Denn der in Abs. 1 lit. a DBVO aus dem Abkommensrecht entlehnte Begriff der „Einkünfte aus ... unbeweglichem Vermögen“ soll die Art. 6 OECD-Musterabkommen zuzuordnende...

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