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SWI 11, November 2011, Seite 466

Inländische Konferenz eines ausländischen gemeinnützigen Vereins

Veranstaltet ein gemeinnütziger Verein mit Sitz und Geschäftsleitung in einem EU-Staat eine fünftägige Konferenz in Österreich, die der Ausbildungsförderung in einer wissenschaftlichen Fachdisziplin gewidmet ist, und erzielt der Verein Einnahmen aus der Teilnahmegebühr von Mitgliedern und Nichtmitgliedern sowie aus Gebühren für Zusatzveranstaltungen, für deren Besuch die Teilnehmer optieren können, dann lässt dieses Sachverhaltsbild keine inländische Körperschaftsteuerpflicht des Vereins erkennen. Denn nach Art. 7 aller mit EU-Staaten auf OECD-Grundlage abgeschlossenen Abkommen darf ein im DBA-Ausland ansässiges Unternehmen (hier: der die Veranstaltung abhaltende ausländische Verein) nur dann der Körperschaftsbesteuerung in Österreich unterzogen werden, wenn diese Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte erzielt werden. Räumlichkeiten können aber bei einer bloß fünftägigen Nutzung nicht als betriebsstättenbegründend angesehen werden, vielmehr bedürfte es hierfür i. d. R. einer zumindest sechsmonatigen Nutzungsdauer.

Allerdings führt nach Art. 6 der dem OECD-Muster nachgebildeten Abkommensbestimmungen eine Einkünfteerzielung durch direkte oder indirekte Nutzung von inländische...

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