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Leistungsort für die Mehrwertsteuer bei Werbeleistungen
Das Urteil vom Rs. C-1/08, Athesia Druck, erging in einem Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Italien) betreffend die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 lit. e der 6. MwSt-RL. Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 1993 und 1994 erwarb die Athesia Advertising GmbH (in weiterer Folge: Athesia Advertising), eine Gesellschaft nach österreichischem Recht mit Sitz in Innsbruck (Österreich), deren Zweck der Betrieb einer Werbeagentur war, in eigenem Namen und für österreichische und deutsche Kunden Werbeflächen von italienischen Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Radio und Fernsehen), wobei sie unmittelbar von Österreich aus tätig wurde, ohne in Italien über eine feste Niederlassung zu verfügen. Athesia Advertising hatte aber eine italienische Tochtergesellschaft, Athesia Druck, mit Sitz in Bressanone (= Brixen, Italien), die von ihr als Steuervertreterin bestimmt wurde.
Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Werbeleistungen wurden zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Die Rechnungen lauteten auf die Namen der beiden Gesellschaften Athesia Advertising und Athesia Druck. Athesia Advertising führte ihre eigenen ...