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Ausländische Familienstiftungen im deutschen Steuerrecht
Nach § 15 AStG wurde in Deutschland bis zum die Einkünftezurechnung zu einer ausländischen Familienstiftung im Wesentlichen versagt. Wurde daher etwa eine österreichische Privatstiftung als ausländische Familienstiftung qualifiziert, waren die Einkünfte der Privatstiftung unmittelbar den in Deutschland ansässigen Stiftern oder Begünstigten zuzurechnen. Aufgrund einer entsprechenden Beanstandung der EU-Kommission wurde die Vorschrift des § 15 AStG mit dem Jahressteuergesetz 2009 nunmehr aber dahin gehend geändert, dass bei ausländischen Familienstiftungen ebenso wie bei inländischen Familienstiftungen auch eine Einkünftezurechnung zur ausländischen Familienstiftung in Betracht kommt. Hey (IStR 2009, 181 ff.) weist allerdings darauf hin, dass mit der geänderten Vorschrift des § 15 AStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2009 zwar bereits ein Schritt in die richtige Richtung gesetzt wurde, aber weiterhin Europa- und Verfassungswidrigkeiten bestehen blieben.