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SWI 4, April 2009, Seite 176

Deutsche Abfindung aufgrund eines Aufhebungsvertrags

(BMF) – In Abschnitt C Z 2 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche (AÖFV Nr. 134/1999) wurde übereinstimmend festgestellt, dass bei Anwendung des DBA Deutschland dem Kausalitätsprinzip der Vorrang vor dem Zuflussprinzip zu geben ist. Dieses zwar noch aus dem zeitlichen Geltungsbereich des DBA 1954 stammende Verständigungsergebnis behält aber wegen seiner allgemeinen und grundsätzlichen Bedeutung auch im Geltungsbereich des DBA 2000 Gültigkeit. Wird daher ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber gekündigt und erhält er nach seinem Zuzug nach Österreich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfindung, dann steht nach Auffassung des BMF das Besteuerungsrecht daran gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens Deutschland zu, weil der Anspruch auf diese Abfindung durch die in Deutschland geleistete Arbeit erwirtschaftet worden ist. Art. 23 Abs. 2 DBA Deutschland verpflichtet in diesem Fall Österreich korrespondierend unter Progressionsvorbehalt zur Steuerfreistellung (EAS 1809). Die gleiche steuerliche Behandlung wird auf eine Abfindung zur Anwendung kommen, die nicht aufgrund einer tatsächlich erfolgten Kündigung, sondern aufgrund eines Aufhebungsvertrags zur Vermeidung einer so...

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