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SWI 2, Februar 2002, Seite 054

Tschechische GmbH-Gewinnausschüttung an die österreichische Tochter-KG einer deutschen Kommanditgesellschaft auf Aktien

Mit der steuerlichen Behandlung von deutschen Kommanditgesellschaften auf Aktien hat sich EAS 1849 befasst. Es wurde darin der Gesellschaftstyp einer deutschen KGaA im Gleichklang mit der deutschen Rechtslage insgesamt als Körperschaftsteuersubjekt eingestuft, das angesichts der Nennung in Anlage 2 zum EStG einer originären deutschen Kapitalgesellschaft gleichgestellt ist.

Ist daher eine deutsche KGaA als einzige Kommanditistin an einer österreichischen Handels-KG beteiligt, dann ist eine von einer tschechischen Tochter-GmbH der inländischen Mutter-KG zufließende Gewinnausschüttung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a KStG nach Maßgabe des § 10 KStG insoweit körperschaftsteuerfrei, als diese Gewinnausschüttung in den KG-Gewinnanteil der deutschen KGaA eingeht.

Unter den gegebenen Umständen (Komplementärin der inländischen KG ist eine nicht kapitalmäßig beteiligte liechtensteinische AG, die als Abgeltung ihrer Haftungsübernahme eine Risikoprämie in Höhe von 5% ihres Aktienkapitals erhält) erscheint es vertretbar, die gesamte Gewinnausschüttung aus Tschechien körperschaftsteuerfrei zu stellen und daher gesonderte Untersuchungen darüber zu unterlassen, ob in diese 5%ige Risikoprämie auch ein Teil der tschechischen Gewinnausschüttung einfließt und...

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