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EuGH: Energieabgabenvergütung nur für gütererzeugende Unternehmen verstößt gegen das Beihilfenverbot
In seinem Urteil vom Rs. C-143/99 Adria-Wien Pipeline GmbH u. a. hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die österreichische Energieabgabenvergütung nach dem EnAbgVergG eine nach Art. 92 EGV (jetzt Art. 87 EG) verbotene staatliche Beihilfe darstellt. Diese Frage stellte sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH einerseits und der FLD Kärnten andererseits über die Vergütung von Energieabgaben. Beide Unternehmen beantragten die Vergütung von Energieabgaben nach dem EnAbgVergG für das Jahr 1996. Die Vergütung wurde jedoch von den zuständigen Abgabenbehörden abgelehnt, weil der Schwerpunkt beider Unternehmen nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt, was nach § 2 Abs. 1 EnAbgVergG allerdings Voraussetzung für die Energieabgabenvergütung ist. Beide Unternehmen sahen sich mit der Ablehnung der Energieabgabenvergütung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Der daraus resultierende Rechtsstreit gelangte zum VfGH, der Zweifel an der Vereinbarkeit der Energieabgabenvergütung nach dem EnAbgVergG mit Art. 92 EGV hegte, da das EnAbgVer...