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SWI 2, Februar 2002, Seite 055

"Verbindungsmann" bei einem deutschen Großkunden

Stellt ein österreichischer Lieferant seinem deutschen Großkunden über dessen Wunsch einen Verbindungsmann vor Ort zur Verfügung, mit dem jeweils auftauchende Probleme sofort besprochen werden können und der auch mögliche Projekte, neue Entwicklungen und dergleichen mit dem Produktmanagement abstimmen kann, und ist dieser Verbindungsmann ein in Deutschland ansässiger deutscher Staatsbürger, der etwa vier Tage pro Woche in Deutschland und etwa einen Tag pro Woche in Österreich tätig wird, dann ist gemäß Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland jener Teil der Bezüge, der auf die Deutschland-Tätigkeit entfällt, von der österreichischen Besteuerung (ohne Progressionsvorbehalt) freizustellen; jener Teil der Bezüge, der auf die Österreich-Tätigkeit entfällt, unterliegt der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung.

Wird dem „Verbindungsmann" in Deutschland dauerhaft die Verfügungsmacht über einen bestimmten Arbeitsplatz in einem Großraumbüro übertragen, dann kann hierdurch eine Betriebstätte des österreichischen Unternehmens in Deutschland begründet werden (siehe EAS 1613). In diesem Fall wird jener Teil des Arbeitslohnes, der die Arbeitsleistung in der deutschen „Betriebstätte" des österreichischen...

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