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EuGH: Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts für Kleinbusse durch das StruktAnpG 1996 richtlinienwidrig
In seinem Urteil vom Rs. C-409/99 Metropol Treuhand Wirtschaftstreuhand GmbH und Michael Stadler hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug für Kleinbusse durch eine auf das StruktAnpG 1996 gestützte Verordnung des BMF mit den Bestimmungen der 6. MWSt-RL vereinbar ist oder nicht. Dem Urteil des EuGH lagen folgende Ausgangssachverhalte zu Grunde: Die Metropol Treuhand Wirtschaftstreuhand GmbH beantragte in ihren Umsatzsteuererklärungen für 1996 und 1997 den Abzug der für den Betrieb eines KFZ der Marke Pontiac TransSport entrichteten Vorsteuer. Herr Stadler beantragte in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996 den Abzug der Vorsteuer für den Betrieb eines KFZ der Marke Fiat Ulysse. Für beide Fahrzeuge stand bis zum nach ständiger Verwaltungspraxis in Österreich ( AÖFV 1987/330) ein Vorsteuerabzug zu. Mit dem StruktAnpG 1996 wurde mit Art. 44 Z 4 in § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 ein Unterabsatz angefügt, der den BMF ermächtigt, durch Verordnung, die mit Wirkung ab erlassen werden konnte, die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher zu bestimmen. Die auf der Grundlage dieses neuen Unterabsatzes ergangene Ve...