Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sprengstoffentsorgung durch eine deutsche Gesellschaft
(BMF) - Unter EAS 1936 wurde Folgendes ausgeführt:
„Wird eine deutsche Kapitalgesellschaft damit beauftragt, in Stollen eines österreichischen Bergwerkes gelagerten Sprengstoff samt kontaminiertem Erdreich zu entsorgen, wobei das Gefahrengut in Österreich geborgen, gefahrengutgerecht umgepackt und sodann nach Deutschland zur eigentlichen Entsorgung abtransportiert wird, dann besteht bereits nach österreichischem inländischen Recht keine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der deutschen Gesellschaft, wenn diese Arbeiten ohne Nutzung einer inländischen Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO ausgeführt werden (und wenn auch kein „ständiger Vertreter" des deutschen Unternehmens in Österreich auftritt). Unter diesen Umständen ist auf die sich aus dem österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ergebenden Rechtsfolgen nicht mehr einzugehen."
Es ist richtig, dass Entwicklungen des internationalen Steuerrechts einen Einfluss auf das Verständnis von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts entfalten können; so z. B. der deutsche BFH im Montageurteil (BFH , BStBl. II, 1999, 694), in dem er in Bezug auf den Beginn einer Montagebetriebstätte auf abkommensrechtliche Kriterien verweist und beifügt, ...