SWK-Spezial Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 243ba Begrenzung der Berichtspflicht über die Wertschöpfungskette
Erläut zu § 243ba
Mit dieser Bestimmung soll der „Value-chain-cap“, der durch die Omnibus-Richtlinie geplant ist, vorweggenommen werden.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Beschränkung auf den VSME (Abs 1, Abs 5) | |
III. | Rechtsfolgen (Abs 2 bis 4 und 6) |
1. Allgemeines
1
Der so genannte „Value-chain-cap“, der mit der Omnibus I-RL eingeführt wurde, soll eine übermäßige Belastung von Klein- und Mittelunternehmen durch den „trickle-down“-Effekt verhindern. Unter „trickle-down“-Effekt wird der Effekt verstanden, dass eine Berichtspflicht über die Wertschöpfungskette die berichtspflichtigen Unternehmen dazu anhält, Informationen von ihren Zulieferern und Abnehmern einzufordern und damit eine Verpflichtung zur Datenerhebung auch bei diesen Unternehmen auslöst.
2
Der Value-chain-cap wäre an sich erst für Berichtsjahre, die am beginnen, umzusetzen, wurde aber schon vorher mit dem NaBeG umgesetzt und gilt daher für alle anfragenden Unternehmen, die nach den Bestimmungen in der Fassung des NaBeG berichten. Geschützte Unternehmen im Sinne des Art 19a Abs 3 UA 2 lit b Bilanz-RL idF Omnibus I-RL können sich aber ...