SWK-Spezial Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 194 Dokumentation der Aufstellung
Erläut zu § 194, § 222 Abs 1, § 244 Abs 1, § 267c Abs 1
Bei der Aufstellung der Unterlagen der Unternehmensberichterstattung in digitaler Form kann es schwierig sein, eine Unterschrift sämtlicher gesetzlicher Vertreter auf den Unterlagen selbst zu erwirken. Eine Unterschrift ist nach der Bilanz-Richtlinie auch nicht erforderlich: nach Art. 33 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Aufgabe haben, sicherzustellen, dass die Unterlagen entsprechend den Anforderungen des Unionsrechts erstellt (= aufgestellt) und offengelegt werden. Die Aufstellung und die Unterfertigung kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen und es können unterschiedliche Organwalter involviert sein (siehe AFRAC 16, Rz 11 und 12). Wesentlich ist, dass der Beschluss über die Aufstellung (bei nur einem gesetzlichen Vertreter die dokumentierte Entscheidung, dass der fertiggestellte Jahresabschluss nunmehr als rechtsgültige Endfassung betrachtet werden soll) und die jeweilige Endfassung dokumentiert wird. Da...