SWK-Spezial Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 221 Umschreibung
Erläut zu § 221 Abs 3
Gemäß § 221 Abs. 3 zweiter Satz, der Art. 40 der Bilanz-Richtlinie umsetzen soll, gilt ein Unternehmen von öffentlichem Interesse stets als große Kapitalgesellschaft. Diese Fiktion ist aber dort nicht anzuwenden, wo der Anwendungsbereich einer Bestimmung zwischen den Merkmalen „groß“ und „von öffentlichem Interesse“ unterscheidet oder sie kumulativ vorsieht, wie das zum Beispiel bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Fall ist. Um diesbezüglich keine Zweifel aufkommen zu lassen, wird vorgeschlagen, die gesetzliche Fiktion - ähnlich wie das in Deutschland bei § 267 Abs. 3 dHGB vorgeschlagen wird - um Fälle einzuschränken, in denen das Gesetz Abweichendes anordnet.
Erläut zu § 221 Abs 5
Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften auch auf kapitalistische Personengesellschaften anzuwenden sind. Der Verweis hat - in Entsprechung der Bilanz-Richtlinie - auch die Bestimmung des § 243d (Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen) zu umfassen, was anlässlich der Umnummerierung des vormaligen § 243c nach § 243d mit dem NaDiVeG, BGBl. I Nr. 20/2017, übersehen wurde.
Übersicht der Kommentierung
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