SWK-Spezial Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 271a Ausschlussgründe bei fünffach großen Gesellschaften und Gesellschaften von öffentlichem Interesse
Erläut zu § 271a
Die Bestimmungen der Abschlussprüfungs-Verordnung bleiben auf die Abschlussprüfung beschränkt und beziehen sich nicht auch auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dem entsprechend sind auch die Bestimmungen des § 271a für fünffach große Gesellschaften auf die Abschlussprüfung zu beschränken. Das ist notwendig, weil sonst das sinnwidrige Ergebnis erzielt werden würde, dass für Gesellschaften von öffentlichem Interesse, für die die Verordnung unmittelbar gilt, weniger strenge Bestimmungen gelten würden als für fünffach große Gesellschaften.
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Da die Abschlussprüfungs-Verordnung ausschließlich für die Abschlussprüfung gilt, ist § 271a bei fünffach großen Gesellschaften auf diesen Bereich zu beschränken. § 271a gilt daher (wie § 268 Abs 3 letzter Satz klar zum Ausdruck bringt) nicht für die Prüfung der NaBe. Andernfalls käme es in der Praxis zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unmittelbar der Verordnung unterliegen, wären geringeren Anforderungen ausgesetzt als fünffach große Gesellschafte...