SWK-Spezial Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 273 Prüfungsbericht
Erläut zu § 273
Zu Abs. 1: Die Verweise auf die „nichtfinanzielle Erklärung“ bzw. den „nichtfinanziellen Bericht“ sind obsolet und sollen entfallen.
Zu Abs 4a: Die Kombination von Prüfberichten von Einzel- und Konzernabschluss war bisher nur im Zusammenhang mit dem Anhang und dem Lagebericht vorgesehen (siehe die Erläuterungen zu § 251 Abs. 3 und § 267 Abs. 4). Nach Art. 28 Abs. 5 Abschlussprüfungs-Richtlinie besteht diese Möglichkeit aber unabhängig davon. Diese Bestimmung ist im Passiv formuliert und spricht nur davon, dass die Bestätigungsvermerke kombiniert werden können. Einen sinnvollen Anwendungsbereich hat das nur, wenn eine Abschlussprüferin sowohl den Jahres- als auch den Konzernabschluss prüft. Die Zusammenfassung steht allerdings für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht zur Verfügung (es gibt in Art. 28a keine dem Art. 28 Abs. 5 vergleichbare Bestimmung), was in der Regel auch nicht erforderlich ist, weil die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Konzernebene regelmäßig von der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelebene befreit.
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