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SWK-Spezial Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
Dokalik/Hirschler

SWK-Spezial Nachhaltigkeitsberichtsgesetz

Drittes Buch des UGB - inkl. der Bestimmungen zur Umsetzung der Bilanz-Richtlinie idF CSRD in weiteren Gesetzen

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4914-6

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Dokumentvorschau
Dokalik/Hirschler - SWK-Spezial Nachhaltigkeitsberichtsgesetz

§ 190 Führung der Bücher

Erläut zu § 190 Abs 5

§ 190 Abs. 5 erster Satz sieht in seiner geltenden Fassung vor, dass der Unternehmer „zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Aufbewahrung seiner Geschäftsbriefe“ Datenträger benützen kann. Da diese Formulierung nur zwei Kategorien der nach § 212 Abs. 1 aufzubewahrenden Unterlagen umfasst, wurde daraus abgeleitet, dass andere Kategorien (wie z. B. Jahresabschlüsse) nicht elektronisch gespeichert werden dürfen, sondern in Papierform aufzubewahren sind. Richtigerweise kann das aber nicht für Unterlagen gelten, die originär elektronisch erstellt werden. Nach dem Ministerratsvortrag „Bürokratie abbauen, Wirtschaft ankurbeln“ (33/13) soll als Maßnahme 75 eine Anpassung des § 190 Abs. 5 geprüft werden; und zwar soll die elektronische Archivierung nicht nur für Geschäftsbriefe und Buchführungsunterlagen, sondern für sämtliche nach § 212 aufbewahrungspflichtigen Dokumente gelten. Damit soll die elektronische Form zur Grundregel erhoben werden, während Papieroriginale nur noch in klar definierten Ausnahmefällen erforderlich bleiben. Die Neuregelung orientiert sich an § 132 Abs. 2 BAO, der eine digitale Aufbewahrung ermöglicht, sofern die vollständige, geordnete ...

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