SWK-Spezial Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 2 Anwendungsbereich
Erläut zu § 2
Die Offenlegungspflicht trifft einerseits oberste Mutterunternehmen, unverbundene Unternehmen oder Tochterunternehmen, die Gesellschaften im Sinne der Bilanz-Richtlinie sind und den nationalen Rechtsvorschriften unterliegen (daher solche mit Sitz in Österreich: Art. 48b Abs. 1 und 4 Bilanz-Richtlinie) und andererseits inländische Zweigniederlassungen von Rechtsträgern, die nicht in der EU oder im EWR ansässig sind (Art. 48b Abs. 5 Bilanz-Richtlinie), die aber Kapitalgesellschaften sind (Rechtsform, die einer in Anhang I der Bilanz-Richtlinie angeführten vergleichbar ist). Mit § 2 Z 2 wird zugleich auch Art. 1 Abs. 1a der Bilanz-Richtlinie umgesetzt.
Übersicht
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I. | Anwendungsbereich Z 1: Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften | |
II. | Anwendungsbereich Z 2: ZweigNL |
1. Anwendungsbereich Z 1: Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften
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Die Berichtspflichten nach Art 48b der Bilanz-RL beziehen sich einerseits auf „Unternehmen“, darunter MU, TU und unverbundene Unternehmen, und andererseits auf ZweigNL von Rechtsträgern außerhalb der EU. Entsprechend dem Anwendungsbereich der Bilanz-RL wurden in Z 1 „Unternehmen“ a...