SWK-Spezial Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 908 Übergangsbestimmungen zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
Erläut zu § 908
Abs. 1 setzt Art. 5 Abs. 2 der Änderungs-Richtlinie um. Da diese Bestimmung durch die geplante Omnibus I-Richtlinie wieder geändert werden soll, soll sie vorerst nur für Unternehmen der „ersten Welle“ umgesetzt werden, also für solche Unternehmen, die schon bisher im Anwendungsbereich des § 243b bzw. § 267a lagen. Siehe aber Abs. 2, der der verzögerten Umsetzung Rechnung trägt. Die Verpflichtung zur Aufstellung in einem elektronischen Berichtsformat nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission (ESEF-Verordnung) gemäß § 243b Abs. 10 und § 267a Abs. 11 sowie die Prüfung der Auszeichnung nach § 268 Abs. 1 Z 2 lit. c kann erst dann in Kraft treten, wenn die erforderlichen Änderungen dieser ESEF-Verordnung in Kraft getreten sind, worauf auch die FAQ der Europäischen Kommission C/2024/6792, Nr. 38, hinweisen.
Zu Abs. 2: Das Inkrafttreten des NaBeG nach dem sorgt für etliche Anwendungsfragen (siehe dazu etwa Dokalik, Was passiert, wenn das NaBeG nicht rechtzeitig kommt?, DJA 2024/30). Zur Klarstellung wird daher vorgeschlagen, dass jene Unternehmen, bei denen der Abschlussstichtag jenes G...