SWK-Spezial Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 5 Berichtspflichten für Zweigniederlassungen
Erläut zu § 5
Abs. 1 setzt Art. 40a Abs. 1 Unterabsatz 3 der Bilanz-Richtlinie um, Abs. 2 - über den Verweis auf § 4 Abs. 2 bis 4 - Art. 40a Abs. 2 und 3 mit Bezug auf Zweigniederlassungen.
Kommentierung zu § 5 (Berichtspflichten für ZweigNL)
1
§ 5 DriBeG regelt die Berichtspflichten der inländischen ZweigNL von Drittlandunternehmen. Inhaltlich wird auf die in § 4 DriBeG vorgesehenen Angaben verwiesen, wobei - je nach Konzernzugehörigkeit des Rechtsträgers der ZweigNL - auf Gruppen oder Einzelebene zu berichten ist. Bezüglich § 5 DriBeG wird daher auf die Kommentierung zu § 4 DriBeG verwiesen.