SWK-Spezial Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 280 Offenlegung des Konzernabschlusses
Erläut zu § 280 Abs 1
Der erste Satz wird an die Formulierung des § 277 Abs. 1 erster Satz angepasst. Im zweiten Satz wird der Verweis auf den neuen § 277 Abs. 6 angepasst. Der dritte Satz wird an den neuen § 277 Abs. 6 erster Satz angepasst.
Erläut zu § 280 Abs 3
Diese Angabepflichten sollen es dem Firmenbuchgericht ermöglichen, die Einreichpflichten zu überprüfen. Der Verweis auf § 277 Abs. 4 zweiter Satz soll sicherstellen, dass die Einordnung auch von einem gesetzlichen Vertreter des Unternehmens im Namen der übrigen Vertreter, sowie von einem Revisionsverband oder von einem berufsmäßigen Parteienvertreter im Namen der vertretungsbefugten Organe abgegeben werden kann. Eine Bestätigung des Einbringers soll hingegen nicht hinreichend sein, selbst wenn das Mutterunternehmen klein ist, weil sonst kein Ansatzpunkt für eine Haftung der Vertreter des Mutterunternehmens bei falscher Angabe besteht.
Übersicht der Kommentierung
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1. Einreichung der Konzernunterlagen (Abs 1)
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Der erste Satz des § 280 Abs 1 wurde redaktionell dahin geändert, dass die Konzernunterlagen in einer List...