SWK-Spezial Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 251 Anzuwendende Vorschriften; Erleichterungen
Erläut zu § 251 Abs 3 und § 267 Abs 4
Die Zusammenfassung von Prüfungsberichten und Bestätigungsvermerken ist nach dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 5 Abschlussprüfungs-Richtlinie unabhängig davon, ob Anhang und Konzernanhang oder Lagebericht oder Konzernlagebericht zusammengefasst werden. Es wird daher vorgeschlagen, diesen Aspekt bei der Abschlussprüfung (§ 273, § 274) zu regeln und in § 251 Abs. 3 sowie § 267 Abs. 4 (der auf Art. 20 Abs. 3 der Bilanz-Richtlinie beruht) zu entfernen. Außerdem wird darauf verzichtet, explizit zu regeln, dass Jahres- und Konzernabschluss gemeinsam offenzulegen sind, weil das ohnedies der gesetzliche Regelfall ist (siehe § 280 Abs. 1).
Zusammenfassung von Anhang und Konzernanhang (Abs 3)
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Die Zusammenfassung von Anhang und Konzernanhang stand vor dem NaBeG unter der eigens geregelten Bedingung, dass Konzernabschluss und Jahresabschluss des MU „gemeinsam“ offengelegt werden müssen. Da § 281 Abs 1 ohnedies festlegt, dass der Konzernabschluss „gleichzeitig mit dem Jahresabschluss“ beim Firmenbuchgericht einzureichen ist, wurde darauf verzichtet, diese Voraussetzung zusätzlich als Bedingung für die Zusammenfassung...