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Wohnsitzverlegung aus Deutschland nach Österreich
Beendet ein leitender Angestellter eines großen deutschen Industrieunternehmens seinen Dienstvertrag durch Abschluß einer Aufhebungs-Vereinbarung und verlegt er am seinen Wohnsitz aus Deutschland nach Österreich, dann gilt für die ab zufließenden Einkünfte folgendes:
Abfindung: Hinsichtlich der in der Aufhebungs-Vereinbarung vereinbarten Abfindung wäre mit den deutschen Behörden zu klären, ob diese Abfindung als nachträgliche Abgeltung der in Deutschland ausgeübten Berufstätigkeit oder als Entschädigung für den Verzicht auf die entgeltliche Inanspruchnahme künftiger Arbeitsleistungen zu werten ist. Im erstgenannten Fall unterliegt die im Jahr 1999 gezahlte Abfindung gemäß Art. 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens nach wie vor der deutschen Besteuerung und ist in Österreich von der Besteuerung freizustellen; die Abfindung würde nicht für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen sein, da sie bereits nach österreichischem innerstaatlichen Recht auf die laufenden Einkünfte keine progressionserhöhende Wirkung entfaltet (§ 67 Abs. 6 bzw. 8 EStG). Im zweiten Fall würde gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Abkommens das Besteuerungsrecht bei Österreich lieg...