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SWI 10, Oktober 1998, Seite 489

Besteuerung französischer Pensionen (CNAV, IRNIS)

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht grundsätzlich auf die Welteinkünfte. Deren tatsächliche steuerliche Erfassung kann jedoch durch Zuteilungsnormen von Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt sein. Sowohl für Zwecke der Besteuerung als auch zur Anwendung des Progressionsvorbehaltes ist die Zuordnung der Einkünfte zu einer Einkunftsart und die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach innerstaatlichem Recht vorzunehmen. Gemäß Artikel 31 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Frankreich vom (DBA-neu) ist dieses mit in Kraft getreten und erstmals auf die im darauffolgenden Kalenderjahr - somit 1995 - zugeflossenen Einkünfte anwendbar. Auf die im Jahr 1994 zugeflossenen Einkünfte sind noch die Bestimmungen des Abkommens vom (DBA-alt) anzuwenden.

Gemäß Art. 12 DBA-alt sind Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung jenen aus öffentlichen Kassen gleichgestellt, sodaß das Besteuerungsrecht an ihnen dem Kassenstaat zugeordnet ist. Der entsprechende Artikel 19 des DBA-neu beinhaltet demgegenüber die Sozialversicherungspensionen nicht mehr, weshalb das Besteuerungsrecht gemäß Art. 18 dem Wohnsitzstaat zusteht. Pensionen aus Pensionskassen mit Pf...

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