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Gastprofessoren aus Rußland und aus den USA
Wird ein in Rußland ansässiger Professor von einer österreichischen Hochschule für die Dauer von zwei Wochen zur Abhaltung von Gastvorlesungen eingeladen, besteht gemäß Art. 11 Z 4 lit. a des mit der seinerzeitigen Sowjetunion abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens Anrecht auf Steuerfreistellung in Österreich.
Wird auch ein in den USA lebender Gastprofessor mit österreichischer Staatsbürgerschaft zu dieser Hochschulveranstaltung eingeladen, dann ist für ihn Steuerpflicht in Österreich gegeben (Art. 15 Abs. 1 des DBA-USA vom ). Bei Geltendmachung dieser Steuerpflicht wird festzustellen sein, ob der Gastprofessor in Österreich noch über einen Zweitwohnsitz verfügt. Denn danach bestimmt sich, ob die Lohnsteuer gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 i. V. m. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG nach den Regeln für beschränkt Steuerpflichtige mit 20% oder gemäß §§ 66 ff. EStG nach den Regeln für unbeschränkt Steuerpflichtige mit progressiven Sätzen zu erheben ist. (EAS 1302 v. )