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SWI 10, Oktober 1998, Seite 455

Auf selbständiger Basis tätiger Berufspilot mit viermonatiger Abstellung zu einer italienischen Fluglinie durch seinen französischen Vertragspartner

Schließt ein österreichischer Berufspilot, der auf selbständiger Basis verschiedenen Auftraggebern seine Dienste anbietet, mit einem französischen Unternehmen einen Vertrag, auf Grund dessen er durch 4 Monate hindurch für eine italienische Fluglinie als erster Offizier zur Verfügung steht, dann liegen bei dieser Sachverhaltsgestaltung für den Piloten keine italienischen, sondern französische Einkünfte vor. Denn der Pilot erbringt seine Flugleistungen für die italienische Luftlinie gleichsam als „Subunternehmer" des französischen Unternehmens; bei dieser Sachverhaltssituation (keine vertraglichen Leistungsbeziehungen zwischen dem Piloten und der italienischen Fluglinie) stellen die von der italienischen Fluglinie ausgezahlten Vergütungen „Entgelt von dritter Seite" dar, und allfällige in Italien erhobene Steuern wären dann solche, die dem französischen Unternehmen (dem Vertragspartner der italienischen Fluglinie) auferlegt sind.

Die Vergütungen unterliegen insgesamt der österreichischen Einkommensbesteuerung, da weder nach dem DBA Ö-F noch nach dem DBA Ö-I bei einem 6 Monate nicht überschreitenden Engagement eine ausländische „Betriebstätte" des Piloten gegeben sein wird; denn selbst...

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