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SWI 10, Oktober 1998, Seite 459

Einbringung von US-Vermögen in österreichische Privatstiftung

(BMF) - Transferiert ein US-Staatsbürger sein Vermögen nach Österreich, um es hier in eine (eigennützige) Privatstiftung einzubringen, wobei er selbst auch Begünstigter dieser Privatstiftung ist, dann unterliegen die von der Privatstiftung bezogenen Kapitalerträge nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 KStG keiner Besteuerung; erst bei Zuwendung an den US-Begünstigten fällt inländische Kapitalertragsteuer an, die jedoch auf der Grundlage von Artikel 21 DBA-USA von der inländischen Besteuerung freizustellen ist, wenn der US-Begünstigte zu diesem Zeitpunkt noch in den USA ansässig ist.

Nach dem Abkommen dürfen die Einkünfte der österreichischen Stiftung in den USA nicht besteuert werden, und zwar auch dann nicht, wenn man auf US-Seite der Auffassung sein sollte, daß sich die Geschäftsleitung der Stiftung in den USA befindet. Denn - abweichend von den Grundsätzen des OECD-Musterabkommens - gilt eine „Gesellschaft" (dazu gehört gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b auch eine als juristische Person in Österreich konstituierte Stiftung) als in dem Staat ansässig, nach dessen Recht sie errichtet worden ist. Eine in Österreich ansässige Gesellschaft kann daher im allgemeinen nur mit US-Betriebstätteneinkünften in den USA beste...

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