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DBA-Schutz für Adoptionen? Die Annahmegebühr im Anwendungsbereich von Art 2 OECD-MA
Tax Treaty Protection for Adoptions? The Adoption Fee Under the Purview of Art 2 OECD MC
In a recent decision, the Austrian Federal Fiscal Court decided that the Austrian adoption fee (“Annahmegebühr”) falls within the scope of Austria’s tax treaties with Germany and France. Annika Streicher discusses the two key issues of this decision: first, the relationship between paras 1 and 3 of Art 2 OECD MC and whether taxes not expressly listed in para 3 may nevertheless fall within a tax treaty’s scope; and second, whether the adoption fee qualifies as a “tax on capital” within the meaning of Art 2 para 1 OECD MC.
I. Überblick
Immer dann, wenn eine Person, deren Vermögen mehr als 22.000 Euro beträgt, jemanden adoptiert, fällt die Annahmegebühr des § 33 TP 1 GebG an. Sie beträgt 1 % vom Wert des Vermögens des Annehmenden und 1/3 % für die Annahme jeder weiteren Person. Nicht vergebührt werden müssen lediglich Verträge über die Annahme von Minderjährigen, Stiefkindern und eigenen unehelichen Kindern.
Das BFG hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Annahmegebühr vom Anwendungsbereich eines DBA, dessen Art 2 dem OECD-MA nachgebildet ist, erfasst ist. Konkret betroffen waren die DBA Deutschland und Frankreich. Das BFG ordnete die Annahmegebühr in den sachlichen Anwendungsbereich dieser DBA ein. Als...