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SWI 9, September 2026, Seite 534

Diversion und Art 6 EMRK

Entscheidung: .

Der OGH sieht die Fairnessklausel des Art 6 EMRK nicht als verletzt an, obwohl das Gesetz keine Äußerungsmöglichkeit des Angeklagten zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Diversionsbeschluss des Gerichts vorsieht.

Das Landesgericht hatte das Verfahren gegen den Angeklagten nach Zahlung eines Geldbetrags diversionell beendet. Zu diesem Vorgehen hatte sich die Staatsanwaltschaft zunächst zustimmend geäußert, in der Folge aber Beschwerde an das OLG erhoben. Die Beschwerde, zu der sich der Angeklagte nicht äußern konnte, war erfolgreich. Das OLG trug dem Landesgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf.

Der OGH erblickte darin keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK.

Die Entscheidung über ein diversionelles Vorgehen stellt nämlich nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre keine Entscheidung über eine Anklage (im Sinn des Art 6 EMRK) dar. Das Fehlen einer Äußerungsmöglichkeit zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft verletzt den Angeklagten daher nicht in diesem Grundrecht.

Doch selbst unter der Annahme der Anwendbarkeit des Art 6 EMRK wäre zu berücksichtigen, dass die in der Hauptverhandlung erklärte Zustimmung der Staatsanwaltscha...

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