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UN-Kaufrecht und Irrtumsanfechtung nach österreichischem Recht
Entscheidung: .
Ein in Österreich ansässiger Messeveranstalter erwarb von einer slowenischen Gesellschaft ein Tribünensystem. Nach der Lieferung stellte sich allerdings heraus, dass der Ein- und Ausfahrmechanismus des Systems aufgrund von Bodenunebenheiten nicht gut funktionierte. Mehrere Verbesserungsversuche schlugen fehl. Der Messeveranstalter verweigerte die Zahlung des noch ausständigen Teils des Kaufpreises, die Lieferantin erhob Kaufpreisklage.
Im konkreten Verfahren war (ua) die Rechtsfrage zu klären, ob der Besteller (also der Messeveranstalter) neben den Rechtsbehelfen, die das UN-Kaufrecht für den Fall der Schlechterfüllung vorsieht (Nachbesserung, Preisminderung und Vertragsauflösung), zusätzlich nach nationalem österreichischen Recht den Vertrag wegen eines Irrtums über eine Eigenschaft der Kaufsache anfechten konnte.
In der juristischen Literatur werden zum Verhältnis des UN-Kaufrechts zu nationalem Irrtumsrecht zwei Meinungen vertreten: Nach der einen Meinung handelt es sich bei der Frage, ob ein Vertragspartner irrte, um eine Frage der Wirksamkeit des Vertragsabschlusses, die nicht vom UN-Kaufrecht geregelt ist, sodass eine Irrtumsanfechtun...