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EuGH: Voraussetzungen für den Verlustvortrag bei Betriebstätten von Steuerausländern
Im Urteil vom , Rs. C-250/95, Futura Participations SA (IStR 1997, 366) hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, von welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat den Verlustvortrag aus früheren Jahren bei einem Steuerpflichtigen, der in seinem Gebiet eine Zweigniederlassung, nicht aber seinen Sitz hat, abhängig machen kann. Diese Frage stellte sich in einem Rechtsstreit zwischen der luxemburgischen Steuerverwaltung und der französischen Futura Participations SA bzw. ihrer luxemburgischen Zweigniederlassung. Nach luxemburgischem Recht sind Steuerausländer nicht verpflichtet, über ihre Tätigkeit in Luxemburg eigene Bücher zu führen. Wenn Bücher nicht geführt werden, kann das in Luxemburg steuerbare Einkommen durch proratarische Aufteilung des Gesamteinkommens ermittelt werden, sodaß ein Teil dieses Einkommens als aus der luxemburgischen Tätigkeit stammend gilt. Steuerausländer können nach luxemburgischem Recht Verlustvorträge aus früheren Jahren aber nur vom Gesamtbetrag ihrer Einkünfte abziehen, soweit diese mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und im Inland Bücher geführt wurden. In der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage für das Jahr...