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SWI 7, Juli 1997, Seite 328

Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung von ausländischen Zuschlägen und Zulagen

Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG unterliegen Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit einer begünstigten Besteuerung (Steuerfreiheit bis 4.940 S monatlich; zusätzlich noch Steuerfreiheit der Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat bis zur Hälfte des Grundlohns, höchstens jedoch 590 S). Voraussetzung hierfür ist die steuerliche Erfassung der Einkünfte des Dienstnehmers im Wege des Lohnsteuerabzugs. Veranlagungspflichtige Arbeitnehmer (z. B. unbeschränkt steuerpflichtige Dienstnehmer, die im Ausland für einen ausländischen Arbeitgeber tätig sind) sind durch § 68 Abs. 8 EStG den Lohnsteuerpflichtigen für die Besteuerung von Zulagen und Zuschlägen dann gleichgestellt, wenn die in § 68 Abs. 1 bis 6 EStG enthaltenen Voraussetzungen aufgrund eines Rechtsschutz- und Rechtshilfeübereinkommens in Abgabensachen mit dem jeweiligen ausländischen Staat überprüft werden können.

Im Beschwerdefall war mit dem betreffenden ausländischen Staat (der Schweiz) kein solches Rechtsschutz- und Rechtshilfeübereinkommen geschlossen worden. Auch die in Art. 26 DBA Österreich - Schweiz enthaltene Amtshilfeklausel bietet keine taugliche Grund...

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