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SWI 11, November 1997, Seite 528

Keine begünstigte Besteuerung von Zuschlägen und Zulagen auch für Grenzgänger nach Liechtenstein

Die begünstigte Besteuerung für bestimmte in § 68 Abs. 1 und 2 EStG genannte Zulagen und Zuschläge, die von ausländischen Arbeitgebern geleistet werden, hat gemäß § 68 Abs. 8 EStG zur Voraussetzung, daß die hierfür bestehenden Kriterien aufgrund eines Rechtsschutz- und Rechtshilfeübereinkommens in Abgabensachen mit dem jeweiligen ausländischen Staat überprüft werden können. Im Verhältnis zu Liechtenstein besteht weder ein solches Übereinkommen noch eine sonstige Amtshilfevereinbarung, sodaß eine begünstige Besteuerung der Zulagen und Zuschläge nicht möglich ist.

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Anmerkung: Vgl. auch schon , zum Verhältnis zur Schweiz.

Rubrik betreut von: Claus Staringer
Dr. Claus Staringer ist Assistent am Institut für Recht der Wirtschaft der Universität Wien.
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