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Beteiligung einer ausländerbeherrschten österreichischen GmbH an einer irischen "non- resident-company"
Ist tatsächlich nachweisbar, daß eine in Österreich von zwei luxemburgischen Kapitalgesellschaften gegründete GmbH „mittelbar" in Rußland und in Italien ansässigen natürlichen Personen gehört, dann würde hiedurch eine Sperre für die Anwendbarkeit der „Switch-over-Klausel" des § 10 Abs. 3 KStG gegeben sein.
Der Bezug von Gewinnausschüttungen von einer solchen in Irland als Tochtergesellschaft gegründeten (steuerfreien) „non-resident-company" wäre dann nach § 10 KStG im Grunde als steuerfreie Schachteldividende begünstigungsfähig.
Nach den bisherigen Erfahrungen handelt es sich bei den sogenannten „non-resident-companies" i. d. R. um reine Briefkastengesellschaften, die nach der Judikatur des VwGH keine Leistungen erbringen können (). Wenn aber nun die Gewinne der irischen Gesellschaft durch Entgelte aus Serviceverträgen, Know-how-Überlassungen und Dienstleistungen an osteuropäische Gesellschaften begründet werden, dann stellt sich die Frage, wer diese Leistungen nun tatsächlich erbringt; sollten diese Aktivitäten von der österreichischen GmbH aus erbracht oder ihre Erbringung veranlaßt worden sein, dann wird damit zu rechnen sein, daß sie steuerlich dieser österreichischen GmbH ...