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SWI 7, Juli 1997, Seite 325

EuGH: Enge Auslegung der vom Rat den Mitgliedstaaten genehmigten Sondermaßnahmen nach Art. 27 der 6. MWSt-RL

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom , Rs. C-63/96, Skripalle (IStR 1997, 369) hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, wie vom Rat genehmigte Sondermaßnahmen im Bereich der Umsatzsteuer auszulegen sind. Diese Frage stellte sich in einem Rechtsstreit zwischen dem deutschen Finanzamt Bergisch Gladbach und Herrn Skripalle. Herr Skripalle ist Eigentümer eines von ihm errichteten Mehrfamilienhauses und mehrerer Eigentumswohnungen. Er vermietete diese Objekte an eine GmbH, deren Gesellschafter sein volljähriger Sohn und seine Ehefrau mit jeweils hälftigen Anteilen waren. Seine Frau war auch alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Nach § 10 dUStG ist bei Lieferungen und sonstigen Leistungen grundsätzlich das Entgelt Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Nach § 10 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 dUStG sind allerdings in bestimmten Fällen ungeachtet des Entgeltes die Kosten des Umsatzes Mindestbemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Diese Mindestbemessungsgrundlage gilt nach § 10 Abs. 5 dUStG insbesondere bei Leistungen von Körperschaften und Personenvereinigungen an ihre Gesellschafter. Das Finanzamt setzte im Ausgangsverfahren die Kosten des Umsatzes als Mindestbemessungsgrundlage für die Ve...

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