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Folgen einer ausländischen Verrechnungspreiskorrektur
Werden die Verrechnungspreise, die eine österreichische Kapitalgesellschaft ihren in Deutschland, England und Spanien errichteten verbundenen Unternehmen für erbrachte Leistungen in Rechnung stellt, in einem dieser Staaten als nicht fremdverhaltenskonform berichtigt, dann ist auf österreichischer Seite zunächst von Parteienseite festzustellen, ob diese Berichtigung zu Recht erfolgt ist. Hiebei wird auch das Verhalten der Steuerverwaltungen in den anderen beiden EU-Staaten mit zu berücksichtigen sein.
Sollte sich erweisen, daß tatsächlich überhöhte Verrechnungspreise von der österreichischen Gesellschaft in Rechnung gestellt worden sind, dann wird auf österreichischer Seite eine entsprechende Gewinnkorrektur vorzunehmen sein. Als innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Berichtigungsmaßnahme wird vermutlich § 299 Abs. 4 BAO herangezogen werden müssen, da das Hervorkommen einer bewußten oder unbewußten Fehleinschätzung über die Fremdverhaltenskonformität der Preisgestaltung i. d. R. keine „neu hervorgekommene Tatsache" darstellen wird.
Falls die österreichischen Abgabenbehörden zu einer korrespondierenden Gegenberichtigung nicht bereit sein sollten, könnte der Antrag auf Einleitung eines internationale...