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Wochengeldberechnung: Ausklammerung von Monaten mit Überstundenverbot unabhängig von Mitteilung an den Arbeitgeber
1. Gemäß § 162 Abs 3 Satz 1 ASVG gebührt das Wochengeld in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teils des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.
2. (Ua) Zeiten nach § 162 Abs 3 Satz 6 lit b ASVG, in denen die Versicherte infolge mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht das volle Entgelt bezogen hat, verlängern den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Beobachtungszeitraum und bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht.
3. Ausgehend davon ist zwischen den Parteien strittig, ob in dem Zeitraum, in dem die Klägerin ihre Schwangerschaft dem Dienstgeber noch nicht nach § 3 Abs 4 MSchG gemeldet hatte, das Verbot der Leistung von Überstunden nach § 8 Mutterschutz galt. Der OGH hat dazu noch nicht ausdrücklich Stellung bezogen.
4. Das Schrifttum geht von einem Verbot der Überstundenleistung bereits ab dem Beginn der Schwangerschaft aus. Der erkennende Senat schließt sich der in der Literatur vertretenen ...