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ASoK 7, Juli 2026, Seite 284

Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen

Was es zu beachten gilt

Manfred Pichelmayer

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen in jenen Betrieben, in denen sie die Lehre abgeschlossen haben. Durch die Novelle zum Berufsausbildungsgesetz 2020 (BAG-Novelle 2020) wurde in § 18 Abs 1 BAG die Überschrift zu „Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen“ geändert. Ebenso wurde das Wort „weiterzuverwenden“ durch „weiter zu beschäftigen“ ersetzt. Die Novelle 2020 hat keine materiellen Änderungen gebracht, wohl aber den neuen Begriff. Durch diesen Beitrag sollen die wichtigsten Eckdaten dargestellt werden: Die Weiterbeschäftigung dauert wie bisher drei Monate und muss im Ausmaß der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit erfolgen.

1. Wann besteht Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung?

Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, dem Lehrling dann im Rahmen der Weiterbeschäftigung ein Dienstverhältnis anzubieten, wenn das Lehrverhältnis gemäß § 14 Abs 1 BAG (Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit) oder gemäß § 14 Abs 2 lit e BAG endet. Das Lehrverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis. Die Dauer des Lehrverhältnisses ergibt sich aus der Lehrberufsliste. Die Lehrberufsliste ist eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus.

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