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ASoK 7, Juli 2026, Seite 295

VO (EG) 883/2004: Arbeitgeber als „zuständiger Träger“ und Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit als „Leistungen bei Krankheit“

1. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art 1 lit q Z iv der VO (EG) 883/2004 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „zuständiger Träger“ der in einem Mitgliedstaat ansässige Arbeitgeber fällt, der einem Arbeitnehmer wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlungen während seiner Abwesenheit infolge eines Unfalls in einem anderen Mitgliedstaat geleistet hat, bei dem es sich weder um einen Arbeitsunfall noch S. 296um eine Berufskrankheit handelt, und möchte zum anderen wissen, ob Art 3 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004 dahin auszulegen ist, dass solche Leistungen unter den Begriff „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.

2. Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art 1 lit q Ziffer iv VO (EG) 883/2004 der Begriff „zuständiger Träger“ insbesondere „bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Einrichtung oder Behörde“ bezeichnet. Daraus ergibt sich, dass ein Arbeitgeber als „zuständiger ...

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