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ASoK 7, Juli 2026, Seite 298

Invaliditätspension: Verfügbarkeit eines Fahrzeugs in Pendlergemeinden für Verweisbarkeit nicht mehr relevant

1. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit wird im Anwendungsbereich des § 255 Abs 3 ASVG abstrakt ermittelt. Persönliche Umstände, wie zB die Sprache, die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder die persönlichen familiären Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Dies auch dann nicht, wenn sie faktisch eine geminderte Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nicht zusammenhängen (wie zB Unkenntnis der deutschen Sprache, Führerscheinentzug bei einem Berufskraftfahrer). Die Ursache für die geminderte Arbeitsfähigkeit muss nämlich der körperliche und geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die mit dem Gesundheitszustand nicht im Zusammenhang stehen, sind bei Prüfung der geminderten Arbeitsfähigkeit von vornherein nicht zu berücksichtigen. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist die damit erzielte Rechtssicherheit und Gleichbehandlung. Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer systemwidrigen Privilegierung zB einkommens- und vermögensloser oder nicht krankenversicherter Personen führen.

S. 299 2. Grundsätzlich kommt es nach der Rechtsprechung des OGH für die Beurteilung der Minderung der Arbeitsfähigkeit auch nicht auf die Verhältnisse am W...

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